
Einwegkunststofffonds: Aussetzung der Prüfpflicht der Mengenmeldung für 2024
Ab dem 02.05.2025 können Hersteller die Mengenanmeldung nach dem Einwegkunststofffondsgesetz im Register DIVID des Umweltbundesamtes einstellen. Die Prüfung der Mengenanmeldung durch registrierte Sachverständige wurde für das Kalenderjahr 2024 ausgesetzt. Ebenso wurde die Frist zur Abgabe der Mengenmeldung für die Hersteller (einmalig) bis 15.06.2025 verlängert.
Bereits zum 01.01.2024 ist das sog. Einwegkundststofffondsgesetz (EWKFondsG) in Kraft getreten. Danach haben Hersteller jährlich bis zum 15.05. (erstmals zum 15.05.2025) dem Umweltbundesamt die Menge der von ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr auf dem Markt bereitgestellten oder verkauften Einwegkunststoffprodukte zu melden. Diese Mengenmeldung ist durch registrierte Sachverständige, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigte Buchprüfer zu prüfen und zu bestätigen (§ 11 Abs. 1 Satz 2 EWKFondsG), wenn im Jahr mehr als 100 kg Einwegkunststoffprodukte in den Verkehr gebracht wurden.
Bisher können die verantwortlichen Prüfer wegen des unklaren Anwendungsbereichs des EWKFondsG sowie vieler auslegungsbedürftiger Begriffe im EWKFondsG ohne Prüfleitlinien keine verbindlichen Aussagen zur korrekten Zuordnung der Produkte und zur Mengenmeldung treffen. Verstoßen sie allerdings gegen die Vorgaben, droht ihnen ein Berufsverbot (§ 11 Abs. 5 EWKFondsG, § 27 Abs. 4 VerpackG). Noch können die Prüfer aber nicht handeln, denn das Umweltbundesamt hatte erst Mitte Februar 2025 einen konkretisierenden Entwurf für Prüfleitlinien für die registrierten Prüfer vorgelegt.
Da die Prüfleitlinien bis dato noch nicht final verabschiedet sind, sieht das Umweltbundesamt nunmehr für das Meldejahr 2024 von einer Prüfung und Bestätigung durch registrierte Sachverständige, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigte Buchprüfer ab. Zudem wurde die die Frist zur Abgabe der Mengenmeldung für die Hersteller (einmalig) bis zum 15.06.2025 verlängert.
Ab dem 02.05.2025 soll für die Hersteller die Möglichkeit bestehen, die Mengenmeldung ohne Bestätigung der Prüfer im Register DIVID des Umweltbundesamtes einzustellen.
Hinweis: Das Recht des Umweltbundesamtes, jederzeit im Einzelfall zu verlangen, dass eine solche Prüfung durchgeführt und eine Bestätigung vorgelegt wird, bleibt hiervon aber unberührt. Ebenso unverändert besteht die Pflicht zur Zahlung der Sonderabgabe für 2024 erstmals auf dem deutschen Markt bereitgestellte oder verkaufte Einwegkunststoffprodukte.
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