Keine Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG bei nach ausländischem Recht besteuerten Vorerwerb
Bei einem nach ausländischem Recht besteuerten Vorerwerb ist für einen nachfolgenden Erwerb desselben Vermögens von Todes wegen durch Personen der Steuerklasse I keine Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG zu gewähren. Eine ausländische Steuer ist keine Steuer "nach diesem Gesetz". ...lesen Sie mehr