Anwendung neuen Rechts bei gleitender Vermögensübergabe
Die Maßstäbe, nach denen unter der Geltung des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a.F. der sachliche Zusammenhang der Versorgungsleistungen mit einer Vermögensübergabe beurteilt wurde, gelten auch für die Beurteilung der Frage, ob Versorgungsleistungen i.S.d. § 52 Abs. 23g EStG auf einer vor dem 1.1.2008 vereinbarten Vermögensübertragung beruhen. Die Anwendung des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a.F. bei Ablösung eines Nießbrauchs nach dem 31.12.2007 kann nicht auf den Fall beschränkt werden, dass die Ablösung und deren Zeitpunkt bereits in dem Übertragungsvertrag verbindlich vereinbart wurden. ...lesen Sie mehr