Keine Steuerbefreiung für Familienheime bei gelegentlicher Nutzung zweier Räumen durch den Erben
Eine gelegentliche Nutzung zweier Räumen durch einen Erben reichen nicht für die Gewährung der Steuerbefreiung für Familienheime gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG aus. Unerheblich ist dabei, ob die Erbin lediglich einen Miteigentumsanteil und nicht das Alleineigentum an dem Grundstück erworben hat. Auch die unentgeltliche Überlassung zu Wohnzwecken an ihre Mutter als Angehörige stellte keine "Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken" dar. ...lesen Sie mehr