Gestaltungsmissbrauch bei Cum-cum-Geschäften
Bei der Übertragung von Aktien ausländischer Anteilseigner über den Dividendenstichtag im Rahmen sog. Cum-cum-Geschäfte wird den beteiligten inländischen Gesellschaften aufgrund der vertraglichen Gestaltung lediglich eine formale zivilrechtliche Rechtsposition an den Aktien, eine leere Eigentumshülle, verschafft. Die Geschäfte sind bei einer derartigen Gestaltung von vornherein darauf angelegt, dem ursprünglichen Aktieninhaber die Erträge aus den Aktien im wirtschaftlichen Sinne zukommen zu lassen, mit der Folge, dass der ausländische Aktieninhaber wirtschaftlicher Eigentümer und damit Anteilseigner geblieben ist, dem die Dividendenerträge, die zum Kapitalertragsteuerabzug berechtigen, zuzurechnen sind. ...lesen Sie mehr