Anwendung der erbschaftsteuerlichen Optionsverschonung
Die obersten Finanzbehörden der Länder reagieren auf die Rechtsprechung des BFH und folgen dem Verständnis der Richter. Zum einen darf für jede wirtschaftliche Einheit gesondert ein Antrag auf Optionsverschonung gestellt werden und es muss bei mehreren geschenkten Einheiten nicht mehr einheitlich entschieden werden. Zum anderen gilt, dass sofern eine Erklärung zur Optionsverschonung abgegeben wurde, die Anforderungen dazu aber nicht erfüllt sind, die Anwendung der Regelverschonung auch dann zu verwehren ist, wenn deren Voraussetzungen erfüllt wären. ...lesen Sie mehr