Pillar II: Meldepflicht in Frankreich

10.04.2025 | < 2 Minuten Lesezeit

Nachdem die französische Finanzverwaltung im Dezember 2024 zu einer im Rahmen der globalen Mindestbesteuerung in Frankreich erstmaligen Meldepflicht Stellung bezog, hat sie nun das hierfür erforderliche Formular veröffentlicht.

In Frankreich ansässige Gesellschaften, die Teil einer Unternehmensgruppe sind, die unter die Vorschriften zur globalen Mindestbesteuerung (Gesamtjahresumsatz von mindestens 750 Mio. Euro in mindestens zwei der vier vorangegangenen Geschäftsjahre) fällt, müssen im Fall eines kalenderjahrgleichen Wirtschaftsjahres spätestens bis zum 20.05.2025 eine damit zusammenhängende Meldepflicht erfüllen.

Die Mitteilung 2065-INT-SD, die als Anhang der Körperschaftsteuererklärung zu übermitteln ist, muss u. a. Angaben zur obersten Muttergesellschaft (UPE) und zu derjenigen Gesellschaft enthalten, die künftig den Mindeststeuerbericht abgibt. Die französische Finanzverwaltung veröffentlichte dazu Ende Januar 2025 ein amtliches Formular mit den erforderlichen Angaben.

Hinweis: In dem Formular 2065-INT-SD sind ebenso Angaben zum CbC-Reporting zu machen. Diese mussten bislang mit dem Formular 2065-SD eingereicht werden.