
Handlungsbedarf nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
Ab 28.06.2025 dürfen Produkte und Dienstleistungen auf Websites im Internet nur noch dann angeboten werden, wenn sie bestimmte Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen.
Warum wird das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz eingeführt?
In den vergangenen Jahren mussten Anbieter digitaler Produkte und Dienstleistungen bereits zahlreiche Vorgaben auf ihren Websites umsetzen, wie bspw. das „Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz“ (TDDDG), das die Regelungen zur Handhabung von „Cookies“ umfasst, die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), die europaweit den Umgang mit personenbezogenen Daten vereinheitlicht, sowie das „Digitale-Dienste-Gesetz“ (DDG), das Vorschriften zur Impressumspflicht für digitale Dienste enthält=. Mit der Umsetzung der EU-Richtlinie über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen ((EU) 2019/882) müssen Websitebetreiber nun weitere Vorgaben erfüllt werden.
Ziel des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) ist es, einheitliche Barrierefreiheitsstandards für (digitale) Produkte und Dienstleistungen zu schaffen. Damit soll Menschen mit Behinderungen, älteren Personen und Menschen mit geringen digitalen Kompetenzen eine gleichberechtigte Teilhabe am Wirtschaftsleben ermöglicht werden.
Wie sehen die Vorgaben aus und welche Unternehmen sind betroffen?
Hersteller und Anbieter von Produkten oder Dienstleistungen dürfen diese zukünftig nur dann auf den Markt bringen, wenn die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt sind. Ein Produkt oder eine Dienstleistung gilt als barrierefrei, wenn sie ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind. Wann dies der Fall ist, wird in der Barrierefreiheitsverordnung (BFSGV) konkretisiert. Maßgebliche Anforderungen können je nach Angebot variieren, etwa die Anpassbarkeit von Schriftgrößen und Akustik oder das Angebot alternativer Texte, Farben, starker Kontraste und zusätzlicher Sprachausgaben oder Untertitel. Wird bestimmten technischen, EU-harmonisierten Normen oder DIN- und ISO-Standards entsprochen, wird die Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen angenommen.
Grundsätzlich müssen die Vorgaben von allen Herstellern, Einführern, Händlern und Dienstleistern, der nachfolgend aufgelisteten Produkte und Dienstleistungen umgesetzt werden. Von der Pflicht ausgenommen sind lediglich Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und maximal 2 Mio. Euro Umsatz oder Jahresbilanzsumme.
Hinweis: Eine Befreiung von den Vorgaben ist möglich, wenn die Umsetzung eine unverhältnismäßige Belastung darstellt oder wesentliche Produkteigenschaften beeinträchtigt würden.
Zu den betroffenen Produkten gehören
- Hardwaresysteme einschließlich Betriebssysteme
- Selbstbedienungsterminals: Zahlungsterminals, Geldautomaten, Fahrausweisautomaten, Check-in-Automaten, Selbstbedienungsterminals zur Bereitstellung von Informationen
- Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für Telekommunikationsdienste oder für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten verwendet werden
- E-Book-Lesegeräte
Betroffene Dienstleistungen umfassen:
- Telekommunikationsdienste
- Elemente von Personenbeförderungsdiensten: Webseiten, Apps, elektronische Tickets und Ticketdienste, Bereitstellung von Verkehrsinformationen, interaktive Selbstbedienungsterminals
- Bankdienstleistungen für Verbraucher
- E-Books und hierfür bestimmte Software
- Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr.
Zusätzlich zur Umsetzung der Anforderungen an die Barrierefreiheit verpflichtet das BFSG die betroffenen Unternehmen dazu, bestimmte Kennzeichnungspflichten zu erfüllen. Produkthersteller müssen z. B. Produkt-, Typen- oder Seriennummer, Name, Adresse und CE-Kennzeichnung angeben. Beizufügen sind zudem eine barrierefreie Anleitung und Sicherheitsinformationen.
Hinweis: Unternehmen müssen die Vorschriften des BFSG bis zum 28.06.2025 umsetzen. Kommen sie dem nicht nach, können Bußgelder von bis zu 100.000 Euro verhängt werden. Zudem drohen bei mangelnder Barrierefreiheit wettbewerbsrechtliche Konsequenzen sowie produkthaftungsrechtliche Gewährleistungsansprüche.
Wie wir Sie unterstützen
Unternehmen sollten unbedingt Maßnahmen ergreifen, um die Anforderungen nach dem BFSG umzusetzen. Um rechtliche Risiken zu minimieren, müssen besonders Webshops, digitale Angebote und interaktive Endgeräte überprüft werden.
Wir unterstützen Sie bei
- der Überprüfung Ihrer Produkte und Dienstleistungen auf Barrierefreiheit,
- Erarbeitung individueller Handlungsempfehlungen und
- Begleitung bei der Umsetzung der Anforderungen.
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