
Niederlande: Änderung der Abgabefrist für die ergänzende Umsatzsteuererklärung
In den Niederlanden wurde die Frist für die Nachmeldung von Umsatzsteuerbeträgen angepasst. Die Änderung trat bereits am 01.01.2025 in Kraft.
Erkennt der Steuerpflichtige, dass seine in Belgien abgegebene Umsatzsteuererklärung fehlerhaft oder unvollständig ist, muss er seine Angaben in einer sog. ergänzenden Umsatzsteuererklärung berichtigen bzw. vervollständigen. Bislang musste diese Erklärung „sobald wie möglich“ bei der niederländischen Finanzverwaltung eingereicht werden.
Mit Erlass vom 18.12.2024 wurde diese Abgabefrist geändert. Mit Wirkung ab dem 01.01.2025 müssen Steuerpflichtige eine ergänzende Erklärung „spätestens acht Wochen nach Entdeckung der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit“ abgeben. Wird diese Frist nicht eingehalten, kann eine Geldbuße von bis zu 100 % der (noch) nicht erhobenen Umsatzsteuer verhängt werden. Für Fälle, in denen ein Steuerpflichtiger vor dem 01.01.2025 festgestellt hat, dass er Umsatzsteuer nachmelden muss, gilt eine Übergangsregelung. Weitere Informationen zu der neuen Abgabefrist erhalten Sie bei RSM Netherlands.
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