USA: Erste steuerpolitische Maßnahmen der Trump-Regierung

18.02.2025 | 3 Minuten Lesezeit

Neben der Verhängung neuer Zölle hat US-Präsident Trump kurz nach seiner Amtseinführung auch bereits erste steuerpolitische Maßnahmen angekündigt. Im Fokus steht dabei insb. der angekündigte Ausstieg der USA aus der Globalen Mindestbesteuerung. Konkrete Auswirkungen dieser ersten steuerpolitischen Maßnahmen sind derzeit noch ungewiss.

Die Maßnahmen im Überblick

Kurz nach seiner Amtseinführung hat der US-Präsident per Exekutivanordnung („Global Tax Deal EO“) die Mitwirkung der USA an der globalen Mindeststeuer ausgeschlossen. Konkret erklärt die Anordnung, dass das OECD-Pillar-II-Rahmenwerk in den USA keine Gültigkeit hat, solange nicht ein Gesetz des US-Kongresses die entsprechenden Bestimmungen annimmt.

Darüber hinaus weist das Dekret den US-Finanzminister an zu prüfen, welche Länder gegen US-Steuerabkommen verstoßen oder Steuerregelungen in Kraft haben, die extraterritorial sind oder amerikanische Unternehmen unverhältnismäßig belasten. Zudem sollen potenzielle Gegenmaßnahmen entwickelt werden, die die USA als Reaktion hierauf einsetzen können. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen sollen dem Präsidenten innerhalb von 60 Tagen vorgelegt werden.

Eine weitere aktuelle Exekutivanordnung zur US-Handelspolitik („America First Trade Policy EO“) befasst sich mit Abschnitt 891 des US Internal Revenue Code. Diese Vorschrift, die bereits seit 1934 bzw. 1966 Teil des Gesetzes ist, aber bisher noch nie angewendet wurde, sieht eine Verdoppelung der US-Steuersätze für natürliche Personen und Unternehmen aus Ländern vor, die US-Bürger oder US-Unternehmen einer extraterritorialen oder diskriminierenden Besteuerung unterwerfen. Die Vorschrift gewährt dem US-Präsidenten das Recht, Untersuchungen einzuleiten, ob solche extraterritorialen oder diskriminierenden Besteuerungen vorliegen. Ist dies der Fall, wird die Vorschrift automatisch angewendet. Ein weiteres Anwendungsgesetz ist hierfür nicht erforderlich. Mit der am 20.01.2025 erlassenen Exekutivanordnung des US-Präsidenten wird der US-Finanzminister nun angewiesen, solche Untersuchungen durchzuführen. Die Ergebnisse sollen bis zum 01.04.2025 vorgelegt werden.

Ein ähnliches Ziel wie die beiden Exekutivanordnungen verfolgt ein am 22.01.2025 von den Republikanern vorgelegter Gesetzentwurf. Mit dem „Defending American Jobs and Investment Act“ sollen in den USA steuerpflichtige natürliche Personen sowie ausländische Unternehmen, die nicht zu mindestens 10 % von einem US-Unternehmen gehalten werden, mit einem höheren Steuersatz besteuert werden, wenn sie in einem Land ansässig sind, das diskriminierende Steuern erhebt. Laut Gesetzentwurf soll sich der reguläre Steuersatz zunächst über vier Jahre hinweg um jeweils 5 % pro Jahr erhöhen, um dann so lange um 20 % erhöht zu bleiben, bis die diskriminierende Steuer abgeschafft wurde.

Hinweis: Ausführliche Erläuterungen der steuerpolitischen Initiativen sowie Hintergrundinformationen hierzu lesen Sie in diesem Beitrag von RSM US.

Mögliche Auswirkungen auf deutsche Unternehmen

Die Absage der USA an die globale Mindeststeuer und der Auftrag an den US-Finanzminister, die Steuerpraktiken ausländischer Staaten zu überprüfen, wirft eine Reihe von Fragen auf.

Ziel der beschriebenen Maßnahmen soll es sein, Bürger und Unternehmen der USA nicht mit einer Mindeststeuer bzw. zusätzlichen Steuern zu belasten. Welche Länder und Steuern von den geplanten Gegenmaßnahmen der USA betroffen sein werden, ist jedoch noch unklar. Als extraterritoriale und diskriminierende Steuer könnte bspw. die in Deutschland mit dem Mindestbesteuerungsumsetzungsgesetz in Kraft getretene Sekundärergänzungssteuer (UTPR) eingestuft werden. Diese sieht eine Mindestbesteuerung von niedrigbesteuerten Unternehmen im Konzern vor, wenn weder im Ansässigkeitsstaat der obersten Muttergesellschaft noch auf Ebene einer zwischengeschalteten Muttergesellschaft entsprechende Regelungen zur Mindestbesteuerung bestehen. Daneben könnten eventuelle Gegenmaßnahmen der USA auch Auswirkungen auf die sog. Registersteuer (§ 49 EStG) haben. Welche Steuern tatsächlich als „schädlich“ in den Augen der USA identifiziert werden und welche Auswirkungen sich für deutsche Unternehmen daraus konkret ergeben, wird jedoch erst abschätzbar sein, wenn die Ergebnisse und Empfehlungen des US-Finanzministers vorliegen.

Neben diesen technischen Fragen ist derzeit ebenfalls unklar, wie andere Staaten bzw. internationale Institutionen auf die Ankündigungen der USA reagieren. Zwar hatten die USA das OECD-Pillar-II-Rahmenwerk bislang nicht umgesetzt, jedoch zumindest eine Absichtserklärung über einen späteren Beitritt abgegeben. Gerade für Staaten, die bislang noch keine Regelungen zur Globalen Mindestbesteuerung implementiert haben, könnte die definitive Absage der USA zur Globalen Mindestbesteuerung nun ein Signal sein, deren Einführung vorerst auf Eis zu legen. Für die EU-Staaten, und damit auch Deutschland, in denen die Globale Mindestbesteuerung verbindlich umzusetzen ist, könnte dies in Zukunft zu einem erheblichen Standortnachteilen führen. Abzuwarten bleibt auch, wie die EU auf die Exekutivanordnungen, insb. auf die Global Tax Deal EO, reagiert. Denkbar wäre bspw., die temporär anzuwendenden Safe-Harbour Regelungen, die Erleichterungen bei der Anwendung der globalen Mindestbesteuerung verschaffen, zu verlängern oder auszuweiten.

Abgesehen von den Unsicherheiten, die die Exekutivanordnungen mit sich bringen, ist derzeit zudem ungewiss, ob und in welcher Form der von den Republikanern eingebrachte Gesetzentwurf zu dem Defending American Jobs and Investment Act“ verabschiedet wird.

Unternehmen sollten die aktuellen steuerlichen Entwicklungen in den USA daher aufmerksam verfolgen und analysieren, welche Auswirkungen sich daraus für sie ergeben könnten. Wir überwachen gemeinsam mit unseren Kollegen von RSM US die steuerpolitischen Ankündigungen der USA sowie Reaktionen und Gegenmaßnahmen der betroffenen Staaten und unterstützen Sie dabei, die individuellen Auswirkungen auf Ihr Unternehmen zu identifizieren.