Aufsichtsräte müssen Sachverstand auf dem Gebiet der Abschlussprüfung aufweisen
Der Gesetzgeber fordert künftig bei Aufsichtsräten von Unternehmen im öffentlichen Interesse Sachverstand auf dem Gebiet der Abschlussprüfung. Aufsichtsräte sollten reflektieren, ob sie diese Kenntnisse vorweisen können.
Die Professionalisierung der Tätigkeit in Aufsichtsräten ist Ausdruck guter Corporate Governance und gesetzlicher Anspruch zugleich. Hierdurch soll einerseits das Erreichen der Unternehmensziele durch eine qualifizierte Begleitung des Managements unterstützt und andererseits die Überwachungsfunktion des Aufsichtsrats gestärkt werden. Der Gesetzgeber macht mit dem derzeit als Regierungsentwurf vorliegenden Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (FISG) einen weiteren Qualifikationsnachweis für Aufsichtsräte erforderlich. Bei Gesellschaften, die „Unternehmen im öffentlichen Interesse" sind - hierzu zählen insb. kapitalmarktorientierte Unternehmen -, soll mindestens ein Mitglied des Aufsichtsrats über Sachverstand „auf dem Gebiet Rechnungslegung und mindestens ein weiteres Mitglied des Aufsichtsrats über Sachverstand auf dem Gebiet Abschlussprüfung verfügen" (§ 100 Abs. 5 AktG n.F.). Gegenüber der bisherigen Rechtslage tritt damit das Qualifikationserfordernis im Bereich der Abschlussprüfung hinzu.
Offen ist, welches Maß an Sachverstand der Gesetzgeber im Bereich der Abschlussprüfung fordert. Nach der Begründung des Referentenentwurfs wird für folgende Personengruppen der notwendige Sachverstand unterstellt:
- Finanzvorstände,
- fachkundige Angestellte aus den Bereichen Rechnungswesen und Controlling,
- Analysten sowie
- langjährige Mitglieder in Prüfungsausschüssen oder Betriebsräte, die sich diese Fähigkeit im Zuge ihrer Tätigkeit durch Weiterbildung angeeignet haben.
Der nachfolgende Regierungsentwurf reduziert diese Aussage auf eine „entsprechende Weiterbildung" ohne Nennung dieser Personengruppen - allerdings unter Verweis auf die Begründung zum Referentenentwurf. Es wird also davon auszugehen sein, dass die Beurteilung des Sachverstands vom konkreten Einzelfall abhängig ist, wobei Vorkenntnisse, etwa aus bisherigen Ausbildungen, Tätigkeiten oder auch entsprechende Weiterbildungen, zu berücksichtigen sind. Es wird nicht zwingend vorausgesetzt, dass das Mitglied des Aufsichtsrats einem steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden Beruf angehört.
Das FISG soll zum 01.07.2021 in Kraft treten. Damit besteht bei solchen Aufsichtsräten Handlungsbedarf, die diese Qualifikation aus ihrem Gremium heraus aktuell noch nicht aufweisen können. Nach dem Gesetzeswortlaut ist zudem erforderlich, dass der Sachverstand von zwei Mitgliedern aufzuweisen ist, die jeweils in einem der beiden Bereiche über Sachverstand verfügen. Das Erfordernis kann daher nicht durch ein in beiden Fachgebieten qualifiziertes Aufsichtsratsmitglied sichergestellt werden.
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Bearbeitungsstand: 26.04.2021