Verlustausgleichsvolumen bei „rückgeführten Mehrentnahmen“
In wortlautgetreuer Anwendung des § 15a EStG berücksichtigt der BFH bei der Ermittlung der Höhe des verrechenbaren Verlusts des Kommanditisten die im Verlustentstehungsjahr erbrachten Einlagen, auch wenn diese bei wirtschaftlicher Betrachtung aus Entnahmen des Kommanditisten in den Vorjahren finanziert werden. ...lesen Sie mehr