Beteiligung an einer Komplementär-GmbH: Sonderbetriebsvermögen?
Laut BFH ist die Kapitalbeteiligung eines Kommanditisten an der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG nicht dem Sonderbetriebsvermögen II zuzuordnen, sofern die Komplementär-GmbH einen eigenen Geschäftsbetrieb von nicht ganz untergeordneter Bedeutung unterhält. ...lesen Sie mehr