Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Eigentümer eines von ihm erworbenen VW Tiguan 2.0 TDI. Dieses Fahrzeug war vom sog. "Diesel-Abgasskandal" betroffen. Die Beklagte Volkswagen AG hat das mit dem Kraftfahrtbundesamt abgestimmte Softwareupdate bei dem Fahrzeug aufgespielt.
Der Kläger begehrte die Rückerstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für das Auto gegen Rücknahme des Fahrzeugs. Seine Klage war vor dem LG erfolgreich. Der Beklagten ist jedoch die Berufung zum OLG möglich.
Die Gründe:
Die beklagte Volkswagen AG ist dazu verpflichtet, den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung zurückzuerstatten und das Auto zurückzunehmen.
Zwar hat die Beklagte das mit dem Kraftfahrtbundesamt abgestimmte Softwareupdate bei dem Fahrzeug aufgespielt. Dieses führt jedoch zu einem sog. "Thermofenster". Die Abgasreinigung funktioniert nur bei Temperaturen zwischen 10° und 32° Celsius, außerhalb dieses "Thermofensters" findet keine Abgasreinigung statt. Außerdem wird die Abgasreinigung ab einer Höhe von 1000m ausgeschaltet.
Über diese Einschränkung der Abgasreinigung hätte die Volkswagen AG den Beklagten informieren müssen. Da dies nicht erfolgte, ist dem Kläger ein Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gem. § 826 BGB zuzusprechen. Durch den Kauf eines mangelhaften Fahrzeugs ohne vorherige umfassende Aufklärung war jedenfalls die Entscheidungsfreiheit des Klägers geschädigt.
Das Aufspielen des Software-Updates genügt weiterhin nicht, um von einem mangelfreien Fahrzeug auszugehen. Aufgrund der durch das "Thermofenster" gegebenen Einschränkungen bei der Abgasreinigung verfügt das Fahrzeug auch nach dem Update über eine unzulässige Abschaltvorrichtung im Sinne der europäischen Vorschriften. Die Abstimmung der Beklagten mit dem Kraftfahrtbundesamt ist im konkreten Fall ebenso unerheblich wie die Frage, ob die Abgaswerte nunmehr eingehalten werden.
Erwirbt ein Kunde ein vom sog. "Diesel-Abgasskandal" betroffenes Fahrzeug, das zwar mit dem mit dem Kraftfahrtbundesamt abgestimmten Softwareupdate bespielt wurde, bei dem jedoch dadurch ein sog. "Thermofenster" entsteht, kann ein Schadensersatzanspruch gem. § 826 BGB begründet sein, wenn der Kunde nicht über diese Abschalteinrichtung umfassend informiert wurde.