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Thermofenster: Unzulässige Abschaltvorrichtung bei VW-Diesel

LG Düsseldorf v. 31.7.2019 - 7 O 166/18

Er­wirbt ein Kunde ein vom sog. "Die­sel-Ab­gas­skan­dal" be­trof­fe­nes Fahr­zeug, das zwar mit dem mit dem Kraft­fahrt­bun­des­amt ab­ge­stimm­ten Soft­ware­up­date be­spielt wurde, bei dem je­doch da­durch ein sog. "Ther­mo­fens­ter" ent­steht, kann ein Scha­dens­er­satz­an­spruch gem. § 826 BGB begründet sein, wenn der Kunde nicht über diese Ab­schalt­ein­rich­tung um­fas­send in­for­miert wurde.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist Ei­gentümer ei­nes von ihm er­wor­be­nen VW Ti­guan 2.0 TDI. Die­ses Fahr­zeug war vom sog. "Die­sel-Ab­gas­skan­dal" be­trof­fen. Die Be­klagte Volks­wa­gen AG hat das mit dem Kraft­fahrt­bun­des­amt ab­ge­stimmte Soft­ware­up­date bei dem Fahr­zeug auf­ge­spielt.

Der Kläger be­gehrte die Rücker­stat­tung des Kauf­prei­ses abzüglich ei­ner Nut­zungs­ent­schädi­gung für das Auto ge­gen Rück­nahme des Fahr­zeugs. Seine Klage war vor dem LG er­folg­reich. Der Be­klag­ten ist je­doch die Be­ru­fung zum OLG möglich.

Die Gründe:
Die be­klagte Volks­wa­gen AG ist dazu ver­pflich­tet, den Kauf­preis abzüglich ei­ner Nut­zungs­ent­schädi­gung zurück­zu­er­stat­ten und das Auto zurück­zu­neh­men.

Zwar hat die Be­klagte das mit dem Kraft­fahrt­bun­des­amt ab­ge­stimmte Soft­ware­up­date bei dem Fahr­zeug auf­ge­spielt. Die­ses führt je­doch zu einem sog. "Ther­mo­fens­ter". Die Ab­gas­rei­ni­gung funk­tio­niert nur bei Tem­pe­ra­tu­ren zwi­schen 10° und 32° Cel­sius, außer­halb die­ses "Ther­mo­fens­ters" fin­det keine Ab­gas­rei­ni­gung statt. Außer­dem wird die Ab­gas­rei­ni­gung ab ei­ner Höhe von 1000m aus­ge­schal­tet.

Über diese Ein­schränkung der Ab­gas­rei­ni­gung hätte die Volks­wa­gen AG den Be­klag­ten in­for­mie­ren müssen. Da dies nicht er­folgte, ist dem Kläger ein Scha­dens­er­satz­an­spruch we­gen vorsätz­li­cher sit­ten­wid­ri­ger Schädi­gung gem. § 826 BGB zu­zu­spre­chen. Durch den Kauf ei­nes man­gel­haf­ten Fahr­zeugs ohne vor­he­rige um­fas­sende Aufklärung war je­den­falls die Ent­schei­dungs­frei­heit des Klägers ge­schädigt.

Das Auf­spie­len des Soft­ware-Up­dates genügt wei­ter­hin nicht, um von einem man­gel­freien Fahr­zeug aus­zu­ge­hen. Auf­grund der durch das "Ther­mo­fens­ter" ge­ge­be­nen Ein­schränkun­gen bei der Ab­gas­rei­ni­gung verfügt das Fahr­zeug auch nach dem Up­date über eine un­zulässige Ab­schalt­vor­rich­tung im Sinne der eu­ropäischen Vor­schrif­ten. Die Ab­stim­mung der Be­klag­ten mit dem Kraft­fahrt­bun­des­amt ist im kon­kre­ten Fall ebenso un­er­heb­lich wie die Frage, ob die Ab­gas­werte nun­mehr ein­ge­hal­ten wer­den.

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