Der Sachverhalt:
Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Aufschrift Thermomix und der stilisierten Abbildung einer entsprechenden Küchenmaschine auf dem Cover einer Reihe von fünf Kochbüchern, die die Beklagte, einer der 30 größten deutschsprachigen Buchverlage, verkauft.
Die Klägerin vertreibt direkt und über eigene Onlineshops seit mehr als 25 Jahren die multifunktionale Küchenmaschine Thermomix nebst Kochbüchern und Rezeptheften. Die Marke Thermomix ist u.a. geschützt durch eine Wortmarke sowie eine Bildmarke mit einer Abbildung des Modells des Thermomix.
Die Klägerin hat die Beklagte nach erfolgloser Abmahnung im vorliegenden Verfahren wegen Verletzung der Markenrechte auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatzfeststellung und Erstattung vorgerichtlicher Kosten in Anspruch genommen.
Das LG wies die Klage ab. Die Berufung der Klägerin hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Das LG hat zu Recht und mit zutreffender Begründung einen Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 5 MarkenG verneint.
Bei "Thermomix" handelt es sich um eine bekannte Wortmarke, um die sich seit langen Jahren eine Art Kult entwickelt hat. Die Beklagte hat durch die Verwendung des Produktnamens die Wertschätzung dieser bekannten Wortmarke ausgenutzt, um auf ihre Kochbücher aufmerksam zu machen. In Deutschland wird eine unübersehbare Flut von Kochbüchern angeboten, so dass die Bezugnahme auf eine bekannte Marke erkennbar dazu dient, sich aus der Masse hervorzuheben und interessierte Verbraucher aufmerksam zu machen.
Die Benutzung der Marke ist vorliegend jedoch gem. § 23 Nr. 3 MarkenG gerechtfertigt. Die Kochbücher sind für jeden nutzlos, der nicht über einen Thermomix verfügt. Um eine Irreführung der Verbraucher zu vermeiden, musste der Verlag deutlich darauf hinweisen, dass die Kochbücher ausschließlich für diese Küchenmaschine bestimmt sind. Im konkreten Fall hat die Beklagte bei der Covergestaltung auch die Grenze der Erforderlichkeit (das "Wie" der Markennutzung) noch nicht überschritten. Der Blick der Verbraucher richtet sich in erster Linie auf den hervorgehobenen Buchtitel und erst danach gleichrangig auf das Wort "Thermomix" sowie das ebenfalls auf dem Cover aufgedruckte Zeichen des Kochbuchverlags. Die stilisierte Abbildung der Küchenmaschine nimmt als relativ kleines Dekorationselement nicht am Blickfang teil.
Die Verwendung des Zeichens Themomix im Titel "Die besten F-Rezepte für den Thermomix" lässt beim angesprochenen Verkehrskreis schließlich nicht den Eindruck aufkommen, zwischen der Beklagten und der Klägerin bestünden Handelsbeziehungen. Insgesamt ist klar, dass es bei den Kochbüchern um Rezepte aus dem Verlag der Beklagten für die Küchenmaschine der Klägerin geht. Der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch kann i.Ü. auch nicht auf den Gesichtspunkt einer lauterkeitsrechtlich unzulässigen irreführenden Werbung, § 8 Abs. 1 UWG i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr. 1, § 3, § 5 UWG, gestützt werden.
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