Dieser Umstand überrascht Steuerfachleute bislang, wurde doch bereits die Thesaurierungsbegünstigung vor geraumer Zeit geschaffen, um Besteuerungsunterschiede zwischen den Rechtsformen zu reduzieren.
Um was geht es bei der Thesaurierungsbegünstigung?
Einzelunternehmer und Gesellschafter einer Personengesellschaft haben den auf sie entfallenden Gewinn des Unternehmens grundsätzlich unabhängig davon zu versteuern, ob sie Entnahmen tätigen oder den Gewinn im Unternehmen thesaurieren. Die dadurch entstehende steuerliche Mehrbelastung im Thesaurierungsfall gegenüber Anteilseignern von Kapitalgesellschaften, die nur bei Gewinnausschüttung mit Ertragsteuern belastet werden, kann durch die Thesaurierungsbegünstigung für nicht entnommene Gewinne abgemildert werden.
Gesellschafter von Personengesellschaften und Einzelunternehmer können aber beantragen, nicht entnommene Gewinne anstatt mit der tariflichen Einkommensteuer ganz oder teilweise mit einem (Sonder-)Steuersatz von 28,25 % zu versteuern. Voraussetzung für die Thesaurierungsbegünstigung bei Gesellschaftern einer Personengesellschaft ist, dass die Beteiligung am Gewinn mindestens 10 % oder mehr als 10.000 € beträgt. Werden die thesaurierten Gewinne abzüglich der darauf entfallenden Steuer in späteren Veranlagungsjahren entnommen, kommt es zu einer Nachversteuerung mit 25 %. Die Inanspruchnahme der Thesaurierungsbegünstigung lohnt sich daher umso mehr, je höher der individuelle Durchschnittssteuersatz liegt und je länger Gewinne im Unternehmen thesauriert werden. Grundsätzlich ist aber zu beachten, dass die sich bei Nutzung der Thesaurierungsbesteuerung und der Nachversteuerung bei späterer Entnahme thesaurierter Gewinne ergebende Gesamtsteuerbelastung die Regelbesteuerung überschreitet.
Wie stellt sich das Zusammenspiel mit dem Optionsmodell nach den aktuellen Plänen dar?
Im Gesetzentwurf zum sog. Körperschaftsteuermodernisierungsgesetz, in dem das Optionsmodell enthalten ist, sind bislang keine Regelungen hinsichtlich der Thesaurierungsbegünstigung enthalten.
Zu beachten ist aber, dass es nach geltender Rechtslage bei Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe genauso wie bei der Einbringung des Betriebs oder Mitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaft oder dem Formwechsel einer Personen- in eine Kapitalgesellschaft zur Nachversteuerung des nachversteuerungspflichtigen Betrags kommt. Da die geplante Option zur Körperschaftsteuer nach dem Optionsmodell wie bei einer echten Umwandlung eine Nachversteuerung auslösen würde, würde die Optionsausübung hier deutlich nachteilig wirken. Zuvor thesaurierte Gewinne, für die die Thesaurierungsbegünstigung in Anspruch genommen wurde, müssten dann nachversteuert werden. Das Optionsmodell wäre damit für bislang die Thesaurierungsbegünstigung nutzende Personengesellschaften in der Regel wenig attraktiv.
Hinweis: Es bleibt abzuwarten, ob im weiteren Gesetzgebungsverfahren diese Problematik noch aufgegriffen wird. Auch wäre zu wünschen, dass insg. die vorgesehenen Regelungen des Optionsmodells mit den bestehenden Regelungen der Thesaurierungsbegünstigung abgestimmt werden. Dabei sollte der Gesetzgeber auch in Betracht ziehen, die bislang in der Praxis wenig genutzte Thesaurierungsbegünstigung attraktiver zu gestalten.