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Steuerberatung

Thesaurierungsbegünstigung - keine Änderung durch das Optionsmodell?

Mit dem sog. Op­ti­ons­mo­dell soll der Per­so­nen­ge­sell­schaft die Möglich­keit ein­geräumt wer­den, wie eine Ka­pi­tal­ge­sell­schaft be­steu­ert zu wer­den. Die Pläne dazu se­hen bis­lang keine Ab­stim­mung mit der be­reits be­ste­hen­den The­sau­rie­rungs­begüns­ti­gung vor.

Die­ser Um­stand über­rascht Steu­er­fach­leute bis­lang, wurde doch be­reits die The­sau­rie­rungs­begüns­ti­gung vor ge­raumer Zeit ge­schaf­fen, um Be­steue­rungs­un­ter­schiede zwi­schen den Rechts­for­men zu re­du­zie­ren.

Um was geht es bei der Thesaurierungsbegünstigung?

Ein­zel­un­ter­neh­mer und Ge­sell­schaf­ter ei­ner Per­so­nen­ge­sell­schaft ha­ben den auf sie ent­fal­len­den Ge­winn des Un­ter­neh­mens grundsätz­lich un­abhängig da­von zu ver­steu­ern, ob sie Ent­nah­men täti­gen oder den Ge­winn im Un­ter­neh­men the­sau­rie­ren. Die da­durch ent­ste­hende steu­er­li­che Mehr­be­las­tung im The­sau­rie­rungs­fall ge­genüber An­teils­eig­nern von Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten, die nur bei Ge­winn­aus­schüttung mit Er­trag­steu­ern be­las­tet wer­den, kann durch die The­sau­rie­rungs­begüns­ti­gung für nicht ent­nom­mene Ge­winne ab­ge­mil­dert wer­den.

Ge­sell­schaf­ter von Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten und Ein­zel­un­ter­neh­mer können aber be­an­tra­gen, nicht ent­nom­mene Ge­winne an­statt mit der ta­rif­li­chen Ein­kom­men­steuer ganz oder teil­weise mit einem (Son­der-)Steu­er­satz von 28,25 % zu ver­steu­ern. Vor­aus­set­zung für die The­sau­rie­rungs­begüns­ti­gung bei Ge­sell­schaf­tern ei­ner Per­so­nen­ge­sell­schaft ist, dass die Be­tei­li­gung am Ge­winn min­des­tens 10 % oder mehr als 10.000 € beträgt. Wer­den die the­sau­ri­er­ten Ge­winne abzüglich der dar­auf ent­fal­len­den Steuer in späte­ren Ver­an­la­gungs­jah­ren ent­nom­men, kommt es zu ei­ner Nach­ver­steue­rung mit 25 %. Die In­an­spruch­nahme der The­sau­rie­rungs­begüns­ti­gung lohnt sich da­her umso mehr, je höher der in­di­vi­du­elle Durch­schnitts­steu­er­satz liegt und je länger Ge­winne im Un­ter­neh­men the­sau­ri­ert wer­den. Grundsätz­lich ist aber zu be­ach­ten, dass die sich bei Nut­zung der The­sau­rie­rungs­be­steue­rung und der Nach­ver­steue­rung bei späte­rer Ent­nahme the­sau­ri­er­ter Ge­winne er­ge­bende Ge­samt­steu­er­be­las­tung die Re­gel­be­steue­rung über­schrei­tet.

Wie stellt sich das Zusammenspiel mit dem Optionsmodell nach den aktuellen Plänen dar?

Im Ge­setz­ent­wurf zum sog. Körper­schaft­steu­er­mo­der­ni­sie­rungs­ge­setz, in dem das Op­ti­ons­mo­dell ent­hal­ten ist, sind bis­lang keine Re­ge­lun­gen hin­sicht­lich der The­sau­rie­rungs­begüns­ti­gung ent­hal­ten.

Zu be­ach­ten ist aber, dass es nach gel­ten­der Rechts­lage bei Be­triebs­veräußerung oder Be­triebs­auf­gabe ge­nauso wie bei der Ein­brin­gung des Be­triebs oder Mit­un­ter­neh­me­ran­teils in eine Ka­pi­tal­ge­sell­schaft oder dem Form­wech­sel ei­ner Per­so­nen- in eine Ka­pi­tal­ge­sell­schaft zur Nach­ver­steue­rung des nach­ver­steue­rungs­pflich­ti­gen Be­trags kommt. Da die ge­plante Op­tion zur Körper­schaft­steuer nach dem Op­ti­ons­mo­dell wie bei ei­ner ech­ten Um­wand­lung eine Nach­ver­steue­rung auslösen würde, würde die Op­ti­ons­ausübung hier deut­lich nach­tei­lig wir­ken. Zu­vor the­sau­ri­erte Ge­winne, für die die The­sau­rie­rungs­begüns­ti­gung in An­spruch ge­nom­men wurde, müss­ten dann nach­ver­steu­ert wer­den. Das Op­ti­ons­mo­dell wäre da­mit für bis­lang die The­sau­rie­rungs­begüns­ti­gung nut­zende Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten in der Re­gel we­nig at­trak­tiv.

Hin­weis: Es bleibt ab­zu­war­ten, ob im wei­te­ren Ge­setz­ge­bungs­ver­fah­ren diese Pro­ble­ma­tik noch auf­ge­grif­fen wird. Auch wäre zu wünschen, dass insg. die vor­ge­se­he­nen Re­ge­lun­gen des Op­ti­ons­mo­dells mit den be­ste­hen­den Re­ge­lun­gen der The­sau­rie­rungs­begüns­ti­gung ab­ge­stimmt wer­den. Da­bei sollte der Ge­setz­ge­ber auch in Be­tracht zie­hen, die bis­lang in der Pra­xis we­nig ge­nutzte The­sau­rie­rungs­begüns­ti­gung at­trak­ti­ver zu ge­stal­ten.

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