Wer in Deutschland Kraftstoffe in Verkehr bringt, muss CO2-Emissionen, die bei Nutzung dieser Kraftstoffe entstehen, um eine bestimmte Treibhausgasminderungsquote (kurz: THG-Quote) verringern. Diese liegt derzeit bei 7 % und soll bis zum Jahr 2030 auf 25 % angehoben werden. Eine Möglichkeit zur Erfüllung der THG-Quote ist die Anrechnung von Strom, der in E-Fahrzeugen genutzt wird. Aufgrund dieser Regelung sind quotenpflichtige Unternehmen, wie z. B. Mineralölunternehmen, dazu übergegangen, das von E-Fahrzeugen nicht ausgeschöpfte CO2-Budget als Emissionzertifikat zu kaufen, um ihre Minderungsquote zu erfüllen. Bislang konnten sie diese Zertifikate lediglich von Energieversorgern beziehen.
Seit dem 01.01.2022 ermöglicht es das Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungsquote (BGBl. I 2021, S. 4468) auch Haltern von privaten oder betrieblich genutzten E-Fahrzeugen, mit ihren eingesparten CO2-Emissionen am Quotenhandel teilzunehmen. Diese Möglichkeit besteht für E-Autos, die ausschließlich batterieelektrisch betrieben werden, und für elektrisch betriebene Leichtkrafträder und E-Motorräder. Für Plug-In Hybride gilt die Regelung nicht.
Konkret erfolgt der Weiterverkauf von einsparten CO2-Emissionen über private Dienstleister als Zwischenhändler. E-Fahrzeughalter können ihr Fahrzeug bei diesen registrieren und erhalten für den handelbaren THG-Quotenanteil regelmäßig eine Prämie entsprechend dem aktuell gültigen Marktpreis. Zu Beginn des Jahres 2022 hat sich die Prämie auf rund 350 Euro jährlich belaufen.
Der Quotenanteil wird anhand von Schätzwerten ermittelt, die das Umweltbundesamt jährlich festlegt, und kann je Fahrzeug einmal pro Jahr gehandelt werden. Die Frist zur Registrierung bei einem Zwischenhändler endet jeweils zum 28.02 des Folgejahres. Um das im Jahr 2022 eingesparte CO2 zu handeln, muss die Registrierung also bis zum 28.02.2023 erfolgen.
Hinweis: Sofern das E-Fahrzeug im Betriebsvermögen gehalten wird, ist die mit dem Quotenhandel erzielte Prämie als Betriebseinnahme steuerpflichtig. Werden Einnahmen aus dem Verkauf von eingesparten CO2-Emissionen eines im Privatvermögen gehaltenen E-Fahrzeugs erzielt, sind diese gemäß einer Stellungnahme des BMF vom 16.05.2022 keiner Einkunftsart zuzuordnen und folglich nicht steuerpflichtig. Zudem sollen aus der Teilnahme des Arbeitgebers am Quotenhandel mit einem an einen Arbeitnehmer überlassenen betrieblichen E-Fahrzeug keine lohnsteuerlichen Konsequenzen entstehen.