In dem (elektronisch geführten) Transparenzregister werden Mitteilungen zu wirtschaftlich Berechtigten offengelegt. Zur Meldung an das Transparenzregister verpflichtet sind grundsätzlich alle in deutschen Register eingetragenen Rechtseinheiten sowie rechtsfähige Stiftungen.
Hinweis: Weitere Informationen zum Transparenzregister finden Sie hier.
Durch diese Umstellung zum Vollregister entstand Handlungsbedarf bei den Unternehmen, auf die vor dem 31.07.2021 die Mitteilungsfiktion anwendbar war. So müssen alle in deutschen Registern eingetragenen Rechtseinheiten ihre wirtschaftlich Berechtigten aktiv zum Transparenzregister mitteilen, soweit dies aufgrund der Mitteilungsfiktion (zurecht) unterblieben ist (für Vereine gilt eine Sonderregel). Der Gesetzgeber hat hierzu für Gesellschaften, für die in der Vergangenheit die Mitteilungsfiktion galt, - abhängig von ihrer Rechtsform - Übergangsfristen eingeräumt, § 59 Abs. 8 GwG.
Für AGs, SE und KGs auf Aktien endete diese Übergangsfrist bereits am 31.03.2022, für GmbHs, aber auch Genossenschaften oder Partnerschaften am 30.06.2022. Für alle anderen Fälle wie z. B. eingetragene Personengesellschaften (OHG, GmbH & Co. KG) endet die Übergangsfrist nun am 31.12.2022.
Die damit zusammenhängenden Bußgeldvorschriften bei Verstößen gegen die Pflicht zur Erstmeldung des wirtschaftlich Berechtigten wurden für diese Rechtsformen bis 31.12.2023 zeitweilig ausgesetzt, § 59 Abs. 9 GwG.
Hinweis: Bei eingetragenen Personengesellschaften sollte dringend geprüft werden, ob den erforderlichen Meldeverpflichtungen zum Transparenzregister nachgekommen wurde. Ansonsten sollten Meldungen dringend bis spätestens 31.12.2022 vorgenommen werden, um die bestehenden Compliance-Verpflichtungen zu erfüllen.
Eine Ausnahme stellen eingetragene Vereine dar. Für eingetragene Vereine nach § 21 BGB erstellt der Bundesanzeiger anhand der im Vereinsregister eingetragenen Daten eine Eintragung in das Transparenzregister, ohne dass es hierfür einer Mitteilung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 GwG bedarf. Im Rahmen dieser Eintragung werden alle Mitglieder des Vorstands eines Vereins mit den Daten nach § 19 Abs. 1 GwG als fiktive wirtschaftliche Berechtigte im Transparenzregister erfasst.
Handlungsbedarf besteht für eingetragene Vereine grundsätzlich nur in den folgenden Fällen:
- Der Verein hat dem Transparenzregister bereits Angaben nach § 19 Abs. 1 GwG zur Eintragung in das Transparenzregister mitgeteilt und diese Angaben haben sich zwischenzeitlich geändert.
- Der Verein hat mindestens einen wirtschaftlich Berechtigten nach § 3 Abs 2 Sätze 1 bis 4 GwG, der tatsächlich Kontrolle ausüben kann (z. B. bei weniger als vier Mitgliedern).
- Die automatisch eingetragenen Angaben treffen nicht zu.