Die Umstellung des Transparenzregisters von einem Auffang- zu einem Vollregister führt zu Handlungsbedarf: Alle in Deutschland registereingetragenen Rechtseinheiten müssen ihre wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister aktiv mitteilen. Dies betrifft sowohl etwaige tatsächliche wirtschaftlich Berechtigte als auch die sog. fiktiven wirtschaftlich Berechtigten, wenn keine tatsächlich wirtschaftlich Berechtigten vorhanden sind oder ermittelt werden konnten.
Diesbezüglich bestehen rechtsformabhängige Übergangsfristen. Für GmbHs, aber auch europäische Genossenschaften oder Partnerschaften, endet diese Übergangsfrist am 01.07.2022. Falls diese ihre Meldepflichten noch nicht erfüllt haben, sollten Meldungen dringend noch bis 30.06.2022 vorgenommen werden. Erforderlich ist, dass alle wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister gemeldet werden, unabhängig von Eintragungen in anderen Registern.
Hinweis: Die damit zusammenhängenden Bußgeldvorschriften bei Verstößen gegen die Pflicht zur Erstmeldung des wirtschaftlich Berechtigten wurden für diese Rechtsformen bis 30.06.2023 zeitweilig ausgesetzt (§ 59 Abs. 9 GwG).