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Rechtsberatung

Transparenzregister: Übergangsfrist für GmbHs endet am 30.06.2022

In­folge der Um­stel­lung des Trans­pa­renz­re­gis­ters von einem Auf­fang- zu einem Voll­re­gis­ter be­steht für eine Viel­zahl von Rechts­ein­hei­ten Hand­lungs­be­darf. Für GmbHs läuft zum 30.06.2022 eine in­so­weit gel­tende Überg­angs­frist ab.

Die Um­stel­lung des Trans­pa­renz­re­gis­ters von einem Auf­fang- zu einem Voll­re­gis­ter führt zu Hand­lungs­be­darf: Alle in Deut­sch­land re­gis­ter­ein­ge­tra­ge­nen Rechts­ein­hei­ten müssen ihre wirt­schaft­lich Be­rech­tig­ten zum Trans­pa­renz­re­gis­ter ak­tiv mit­tei­len. Dies be­trifft so­wohl et­waige tatsäch­li­che wirt­schaft­lich Be­rech­tigte als auch die sog. fik­ti­ven wirt­schaft­lich Be­rech­tig­ten, wenn keine tatsäch­lich wirt­schaft­lich Be­rech­tig­ten vor­han­den sind oder er­mit­telt wer­den konn­ten.

Dies­bezüglich be­ste­hen rechts­form­abhängige Überg­angs­fris­ten. Für GmbHs, aber auch eu­ropäische Ge­nos­sen­schaf­ten oder Part­ner­schaf­ten, en­det diese Überg­angs­frist am 01.07.2022. Falls diese ihre Mel­de­pflich­ten noch nicht erfüllt ha­ben, soll­ten Mel­dun­gen drin­gend noch bis 30.06.2022 vor­ge­nom­men wer­den. Er­for­der­lich ist, dass alle wirt­schaft­lich Be­rech­tig­ten an das Trans­pa­renz­re­gis­ter ge­mel­det wer­den, un­abhängig von Ein­tra­gun­gen in an­de­ren Re­gis­tern.

Hin­weis: Die da­mit zu­sam­menhängen­den Bußgeld­vor­schrif­ten bei Verstößen ge­gen die Pflicht zur Erst­mel­dung des wirt­schaft­lich Be­rech­tig­ten wur­den für diese Rechts­for­men bis 30.06.2023 zeit­wei­lig aus­ge­setzt (§ 59 Abs. 9 GwG).

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