deen

Rechtsberatung

Transparenzregister: GmbHs müssen Meldungen bis 30.06.2022 abgeben!

Durch die GwG-No­velle 2021 wurde das Trans­pa­renz­re­gis­ter zu einem Voll­re­gis­ter um­ge­stellt. Da­mit gin­gen er­heb­li­che Ver­schärfun­gen der Trans­pa­renz­vor­schrif­ten ein­her, die GmbHs bis 30.06.2022 um­set­zen müssen.

Mit dem Trans­pa­renz­re­gis­ter wird das Ziel ver­folgt, wirt­schaft­lich Be­rech­tigte of­fen­zu­le­gen. Dazu ist eine Mit­tei­lung an das (elek­tro­ni­sch geführte) Trans­pa­renz­re­gis­ter er­for­der­lich. Ver­pflich­tet sind grundsätz­lich alle in Deut­sch­land re­gis­ter­ein­ge­tra­ge­nen Rechts­ein­hei­ten - und da­mit auch GmbHs.

Bis­ zum 31.07.2021 war eine Mel­dung des wirt­schaft­lich Be­rech­tig­ten an das Trans­pa­renz­re­gis­ter ent­behr­lich, wenn sich alle er­for­der­li­chen An­ga­ben aus be­stimm­ten elek­tro­ni­schen öff­ent­lich ein­seh­ba­ren Re­gis­tern, etwa dem Han­dels-, Part­ner­schafts-, Ge­nos­sen­schafts- oder Ver­eins­re­gis­ter, er­ga­ben (Mit­tei­lungs­fik­tion). Auf­grund der Mitte letz­ten Jah­res ver­ab­schie­de­ten GwG-No­velle 2021 müssen nun­mehr aber na­hezu jede deut­sche Ge­sell­schaft so­wie be­stimmte ausländi­sche Ge­sell­schaf­ten, die di­rekt oder in­di­rekt Grund­ei­gen­tum in Deut­sch­land er­wer­ben, ihre wirt­schaft­lich Be­rech­tig­ten an das Trans­pa­renz­re­gis­ter un­abhängig von Ein­tra­gun­gen in an­de­ren Re­gis­tern mel­den. Die bis­her be­ste­hende Mit­tei­lungs­fik­tion wurde auf­ge­ho­ben und das Trans­pa­renz­re­gis­ter wurde von einem Auf­fan­gre­gis­ter zu einem Voll­re­gis­ter um­ge­stellt.

Die Ände­rung führt zu Hand­lungs­be­darf bei den Un­ter­neh­men: Alle in Deut­sch­land re­gis­ter­ein­ge­tra­ge­nen Rechts­ein­hei­ten müssen nun ihre wirt­schaft­lich Be­rech­tig­ten zum Trans­pa­renz­re­gis­ter ak­tiv mit­tei­len. Dies be­trifft so­wohl et­waige tatsäch­li­che wirt­schaft­lich Be­rech­tigte als auch die sog. fik­ti­ven wirt­schaft­lich Be­rech­tig­ten, wenn keine tatsäch­lich wirt­schaft­lich Be­rech­tig­ten vor­han­den sind oder er­mit­telt wer­den konn­ten.

Der Ge­setz­ge­ber hat hierzu für Ge­sell­schaf­ten, für die in der Ver­gan­gen­heit die Mit­tei­lungs­fik­tion galt, Überg­angs­fris­ten ein­geräumt, die von der Rechts­form des je­wei­li­gen Un­ter­neh­mens abhängig sind, § 59 Abs. 8 GwG. Für GmbHs, aber auch Ge­nos­sen­schaf­ten oder Part­ner­schaf­ten, en­det diese Überg­angs­frist am 30.06.2022.

Die da­mit zu­sam­menhängen­den Bußgeld­vor­schrif­ten bei Verstößen ge­gen die Pflicht zur Erst­mel­dung des wirt­schaft­lich Be­rech­tig­ten wur­den für diese Rechts­for­men bis 30.06.2023 zeit­wei­lig aus­ge­setzt, § 59 Abs. 9 GwG.

Hin­weis: Bei GmbHs sollte drin­gend geprüft wer­den, ob den er­for­der­li­chen Mel­de­ver­pflich­tun­gen zum Trans­pa­renz­re­gis­ter be­reits nach­ge­kom­men wurde. An­sons­ten soll­ten Mel­dun­gen drin­gend bis 30.06.2022 vor­ge­nom­men wer­den, um die be­ste­hen­den Com­pli­ance-Ver­pflich­tun­gen zu erfüllen.

nach oben