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Rechtsberatung

Transparenzregister: Neue Verordnungen

Seit dem 1.10.2017 sind in dem neuen Trans­pa­renz­re­gis­ter die wirt­schaft­lich Be­rech­tig­ten u. a. von Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten und im Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­ge­nen Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten zu hin­ter­le­gen.

Die Ein­sicht­nahme in das Trans­pa­renz­re­gis­ter ist seit dem 27.12.2017 möglich, wozu ein An­trag zu stel­len ist, was aus­schließlich über die In­ter­net­seite des Trans­pa­renz­re­gis­ters (www.trans­pa­renz­re­gis­ter.de) er­fol­gen kann. Das Recht zur Ein­sicht­nahme ist ge­staf­felt. Die be­rech­tig­ten Behörden (Straf­ver­fol­gungs­behörden, Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern, Fi­nanzämter, Haupt­zollämter, die neue Zen­tral­stelle für Fi­nanz­trans­ak­ti­ons­un­ter­su­chun­gen, etc.) verfügen über einen un­ein­ge­schränk­ten Zu­gang. Die nach dem Geldwäsche­ge­setz Ver­pflich­te­ten können zur Erfüllung ih­rer Sorg­falts­pflicht zur Präven­tion von Geldwäsche Ein­sicht neh­men. Eine sol­che Ein­sicht­nahme er­folgt an­lass­be­zo­gen, z. B. bei der Begründung ei­ner Ge­schäfts­be­zie­hung oder bei Durchführung ei­ner Trans­ak­tion. Alle an­de­ren Per­so­nen können nur dann Ein­sicht neh­men, wenn sie ein „be­rech­tig­tes In­ter­esse“ zur Ein­sicht­nahme dar­le­gen.

Die Trans­pa­renz­re­gis­ter­ein­sicht­nah­me­ver­ord­nung (TrE­inV) vom 19.12.2017 dient u.a. der Präzi­sie­rung des „be­rech­tig­ten In­ter­es­ses“. Da­nach kann z. B. eine Nicht­re­gie­rungs­or­ga­ni­sa­tion ihr be­rech­tig­tes In­ter­esse durch eine Sat­zung, aus der sich ein Ein­satz ge­gen Geldwäsche, da­mit zu­sam­menhängen­der Vor­ta­ten wie Kor­rup­tion und ge­gen Ter­ro­ris­mus­fi­nan­zie­rung er­gibt, nach­wei­sen. Jour­na­lis­ten benöti­gen einen Jour­na­lis­ten­aus­weis und die Dar­stel­lung von ent­spre­chen­den (ge­plan­ten) Re­cher­chen. Bei sons­ti­gen Per­so­nen kann der An­trag auf Ein­sicht­nahme be­jaht wer­den, wenn das be­rech­tigte In­ter­esse durch be­reits getätigte oder ge­plante Ak­ti­vitäten zur Ver­hin­de­rung von Geldwäsche und da­mit zu­sam­menhängen­den Vor­ta­ten so­wie von Ter­ro­ris­mus­fi­nan­zie­rung dar­ge­legt wird. Laut dem in­so­fern ak­tua­li­sier­ten FAQ-Ka­ta­log des Bun­des­ver­wal­tungs­am­tes ist ein all­ge­mei­nes Re­cherchein­ter­esse nicht aus­rei­chend.

Un­ter be­stimm­ten Umständen kann die Ein­sicht­nahme auf An­trag des wirt­schaft­lich Be­rech­tig­ten vollständig oder teil­weise be­schränkt wer­den, wenn der Ein­sicht­nahme über­wie­gende schutzwürdige In­ter­es­sen des wirt­schaft­lich Be­rech­tig­ten ent­ge­gen­ste­hen. Dies ist der Fall, wenn die Ein­sicht­nahme den wirt­schaft­lich Be­rech­tig­ten der Ge­fahr schwe­rer Straf­ta­ten, z. B. ei­ner räube­ri­schen Er­pres­sung oder ei­nes räube­ri­schen Men­schen­raubs, aus­set­zen würde oder es sich bei dem wirt­schaft­lich Be­rech­tig­ten um einen Min­derjähri­gen oder Ge­schäfts­unfähi­gen han­delt. Auch in die­sen Fällen dürfen al­ler­dings die be­rech­tig­ten Behörden, be­stimmte geldwäsche­recht­lich Ver­pflich­tete und No­tare das Trans­pa­renz­re­gis­ter ein­se­hen. In der TrE­inV sind die Ein­zel­hei­ten ei­nes An­trags auf Be­schränkung der Ein­sicht­nahme ge­re­gelt (siehe auch FAQ-Ka­ta­log).

Mit der ebenso am 19.12.2017 aus­ge­fer­tig­ten Trans­pa­renz­re­gis­ter­gebühren­ver­ord­nung (TrGebV) wer­den die Gebühren so­wohl für die Führung des Trans­pa­renz­re­gis­ters (EUR 2,50 p.a., für 2017: halbe Gebühr) als auch für die Ein­sicht­nahme in das Re­gis­ter (EUR 4,50 pro ab­ge­ru­fe­nem Do­ku­ment) fest­ge­legt.

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