Im Jahr 2017 traten die Änderungen des Geldwäschegesetzes in Kraft, mit denen das Transparenzregister geschaffen wurde. Das Transparenzregister soll Einblick gewähren, welche wirtschaftlich berechtigten natürlichen Personen letztendlich hinter Gesellschaften, Vereinen, Stiftungen o. ä. stehen. Nun hat das Bundesverwaltungsamt in einem Rundschreiben Neuerungen veröffentlicht.
Die Änderungen wurden vom Deutschen Bundestag am 14.11.2019 sowie vom Bundesrat am 29.11.2019 beschlossen und sind zum 1.1.2020 in Kraft getreten (Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie).
Staatsangehörigkeit
Dem Transparenzregister sind bereits bislang Vor- und Nachnamen, Geburtsdatum, Wohnort sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses der wirtschaftlich Berechtigten mitzuteilen. Künftig ist auch die Staatsangehörigkeit anzugeben (§ 19 Abs. 1 GwG), wenn die Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 GwG nicht greift.
Ermittlungs- und Dokumentationspflicht
Hat eine Vereinigung keine Angaben ihrer wirtschaftlich Berechtigten erhalten (§ 20 Abs. 3 GwG), muss sie von ihren Anteilseignern, soweit sie ihr bekannt sind, Auskunft verlangen. Dieses Auskunftsersuchen sowie die eingeholten Informationen sind entsprechend zu dokumentieren (§ 20 Abs. 3a GwG).
Unstimmigkeitsmeldungen
Stellen besonders Verpflichtete, z. B. Banken, Versicherungen, Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Treuhänder und Immobilienmakler, Unstimmigkeiten nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GwG zwischen den Angaben über die wirtschaftlich Berechtigten und den ihnen zur Verfügung stehenden Angaben und Erkenntnissen über die wirtschaftlich Berechtigten fest, ist dies der registerführenden Stelle unverzüglich zu melden. Unstimmigkeiten liegen laut Bundesverwaltungsamt vor, wenn Eintragungen fehlen, einzelne Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten abweichen oder wenn abweichende wirtschaftlich Berechtigte ermittelt wurden.
Einsichtnahme ins Transparenzregister
Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GwG hat seit 2020 die Öffentlichkeit ein Einsichtnahmerecht. Hierbei besteht jedoch weiterhin die Pflicht zur Identifikation des Einsichtnehmenden sowie eine Gebührenpflicht.
Mitteilungspflicht einer GmbH ohne elektronische Gesellschafterliste
Die Mitteilungsfiktion nach § 20 Abs. 2 GwG besteht, wenn bei einer GmbH oder UG bestimmte Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten bereits aus bestimmten Dokumenten und Eintragungen, wie z. B. die elektronische Veröffentlichung der Gesellschafterliste im Handelsregister, ersichtlich sind. Bei Gesellschaften, die vor 2007 gegründet wurden, ist dies jedoch meist nicht der Fall. Eine Mitteilung an das Transparenzregister oder eine Veröffentlichung der Gesellschaferliste über das Handelsregister ist somit zwingend erforderlich, sofern natürliche Personen mittelbar oder unmittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile oder Stimmrechte kontrollieren.
Bußgeldkatalog
Ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht nach §§ 20, 21 GwG kann nun mit einem Bußgeld von bis zu EUR 150.000 bestraft werden (§ 56 Abs. 1 Satz 2 GwG). Bei schwerwiegenden oder systematischen Verstößen kann das Bußgeld bis zu EUR 1 Mio. oder das Zweifache des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils betragen (§ 56 Abs. 3 Satz 1 GwG).
Eine verspätete Mitteilung wird deutlich milder geahndet als eine nicht erfolgte Mitteilung. Nach dem Bußgeldkatalog des Bundesverwaltungsamts verfünffacht sich das Bußgeld bei Nichtmeldern.
Verhängt werden können Bußgelder gegen
- den Stiftungsvorstand, der gegen die Mitteilungspflicht verstößt (§ 9 Abs. 1 OWiG),
- die Stiftung (§ 30 OWiG) und
- auskunftspflichtige Personen im Fall von Aufsichtspflichtverletzungen nach § 130 OWiG.
Die aufgrund von Verstößen gegen die Mitteilungspflicht ergangenen Bußgeldentscheidungen werden seit Beginn 2020 im Internet veröffentlicht (§ 57 GwG).
Befreiung von der Gebührenpflicht
Seit dem Jahreswechsel besteht eine Ausnahmeregelung, die gemeinnützige Vereine von der Gebührenpflicht über die Führung des Transparenzregisters befreit (§ 24 Abs. 1 Satz 2 GwG). Ein Befreiungsantrag kann per E-Mail oder über die Internetseite des Transparenzregisters gestellt werden. Als Nachweis genügt die regelmäßige Vorlage des gültigen Freistellungsbescheids des Vereins. Eine rückwirkende Befreiung ist allerdings nicht möglich.