Eingeführt wurde das Transparenzregister in Deutschland mit der Umsetzung der am 26.6.2017 in Kraft getretenen 4. EU-Geldwäscherichtlinie. Das EU-Parlament verabschiedete nun am 19.4.2018 die 5. EU-Geldwäscherichtlinie, die die Regelungen der EU gegen Geldwäsche erweitert bzw. verschärft und den Mitgliedstaaten den Mindeststandard zur Geldwäschebekämpfung vorgibt, der grundsätzlich bis Ende 2019 umzusetzen ist (18 Monate nach Inkrafttreten der Richtlinie).
Durch die 5. EU-Geldwäscherichtlinie wird es u. a. zu Verschärfungen der Regelungen zum Transparenzregister kommen. Bislang sind die Regelungen, wer verpflichtet ist, Angaben über den wirtschaftlich Berechtigten mitzuteilen, kompliziert. Der Geschäftsführer der betreffenden Gesellschaft ist verpflichtet, dem Transparenzregister die wirtschaftlich Berechtigten mitzuteilen, während der unmittelbare Anteilseigner gegenüber „seiner“ Gesellschaft angabepflichtig ist, wenn er selbst wirtschaftlich Berechtigter ist oder von einem wirtschaftlich Berechtigten unmittelbar kontrolliert wird. Steht der Anteilseigner unter der mittelbaren Kontrolle eines wirtschaftlich Berechtigten, ist nur der Letztgenannte angabepflichtig. Zukünftig wird der wirtschaftlich Berechtigte selbst verpflichtet sein, die erforderlichen Angaben zu machen.
Zudem soll der Zugang zu den im Transparenzregister enthaltenen Informationen ausgedehnt werden. Konkret soll künftig der sog. Jedermannszugriff nicht mehr den Nachweis eines berechtigten Interesses erfordern. Allerdings sollen in diesem Fall nur der Monat und das Geburtsjahr des wirtschaftlich Berechtigten, das Wohnsitzland, die Staatsangehörigkeit und die Art und der Umfang der gehaltenen wirtschaftlichen Beteiligung publik gemacht werden.
Schließlich ist eine Verknüpfung der entsprechenden Register auf EU-Ebene, d. h. in Deutschland mit dem Transparenzregister, geplant, um die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und den Informationszugang zu erleichtern. Hierfür ist ein verlängerter Einführungszeitraum vorgesehen, so dass eine Verknüpfung erstmals 32 Monate nach Inkrafttreten der 5. Geldwäscherichtlinie möglich sein soll.
Die Befürchtung, dass künftig bei der Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten einer Gesellschaft der Schwellenwert der Beteiligung von 25 % auf 10 % abgesenkt wird, hat sich nicht bestätigt.
Auch der Verwalter (Trustee) hat Informationen zu den wirtschaftlich Berechtigten des Trusts darzulegen, was in Deutschland über das Transparenzregister abgebildet wird. Künftig wird die Definition des Trusts z. B. auch Treuhandgesellschaften mitumfassen. Außerdem wird künftig jede Person Informationen über einen Trust erhalten, die eine schriftliche Anfrage in Bezug auf einen Trust einreicht, der eine Mehrheitsbeteiligung an einer Körperschaft hält oder eine Körperschaft besitzt, die außerhalb der EU eingetragen ist. Auch hier wird der Umfang der zugänglichen Informationen beschränkt werden. Die Registerangaben der wirtschaftlich Berechtigten von Trusts werden künftig ebenfalls EU-weit verbunden sein.