Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/843) vom 20.5.2019 sollen künftig Informationen über natürliche Personen, die als wirtschaftliche Berechtigte mehr als 25 % der Stimmrechte oder Kapitalanteile einer Gesellschaft bzw. einer Gesellschaftsstruktur kontrollieren, öffentlich gemacht werden. Das bisherige Einsichtnahmeverfahren soll aber laut Referentenentwurf beibehalten werden, womit das BMF dem Einsichtnahme- und Überprüfungsinteresse einerseits und dem Interesse der wirtschaftlich Berechtigten am Schutz ihrer personenbezogenen Daten andererseits Rechnung tragen will.
Um die Richtigkeit und Qualität der Daten sicherzustellen, sollen geldwäscherechtlich Verpflichtete und zuständige Behörden künftig der registerführenden Stelle melden, wenn ihnen bei der Einsichtnahme in das Transparenzregister Unstimmigkeiten bzw. Abweichungen auffallen. Geldwäscherechtlich Verpflichtete sollen zudem in Zukunft verpflichtet sein, bei Beginn einer neuen Geschäftsbeziehung mit registrierten Vereinigungen bzw. Rechtseinheiten einen Nachweis der Registrierung oder einen Auszug aus dem Register einzuholen.
Hinweis
Neben den Änderungen beim Transparenzregister enthält der Referentenentwurf auch Maßnahmen zur Regulierung von Kryptowährungen, mit welchen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bekämpft werden sollen. Dazu will das BMF den Anwendungsbereich der Vierten Geldwäscherichtlinie auf Dienstleistungsanbieter ausweiten, die virtuelle Währungen in gesetzliche Währungen umtauschen, sowie auf Anbieter von elektronischen Geldbörsen (sog. „Wallets“).