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Traubenzucker darf nicht positiv beworben werden

EuG 16.3.2016, T-100/15

Da der Durch­schnitts­ver­brau­cher nach den all­ge­mein an­er­kann­ten Ernährungs- und Ge­sund­heits­grundsätzen sei­nen Zu­cker­ver­zehr ver­rin­gern soll, ist die Fest­stel­lung, dass ge­sund­heits­be­zo­gene An­ga­ben (hier: zu Trau­ben­zu­cker von Dex­tro En­ergy), die nur die po­si­ti­ven Ef­fekte für den En­er­gie­ge­win­nungs­stoff­wech­sel her­aus­stel­len, ohne die mit dem Ver­zehr von mehr Zu­cker ver­bun­de­nen Ge­fah­ren zu erwähnen, mehr­deu­tig und ir­reführend seien und da­her nicht zu­ge­las­sen wer­den könn­ten, nicht feh­ler­haft.

Der Sach­ver­halt:
Bei der Kläge­rin han­delte es sich um die Dex­tro En­ergy GmbH & Co. KG. Sie ist ein in Deutsch­land ansässi­ges Un­ter­neh­men, das un­ter der Marke Dex­tro En­ergy fast vollständig aus Glu­cose be­ste­hende Pro­dukte in un­ter­schied­li­chen For­ma­ten für den deut­schen und den eu­ropäischen Markt her­stellt. Der klas­si­sche Würfel be­steht aus acht Glu­co­setäfel­chen zu je 6 g.

Im Jahr 2011 hatte Dex­tro En­ergy die Zu­las­sung u.a. fol­gen­der ge­sund­heits­be­zo­ge­ner An­ga­ben be­an­tragt:

  • "Glu­cose wird im Rah­men des nor­ma­len En­er­gie­stoff­wech­sels ver­stoff­wech­selt",
  • "Glu­cose trägt zu einem nor­ma­len En­er­gie­ge­win­nungs­stoff­wech­sel bei",
  • "Glu­cose un­terstützt die körper­li­che Betäti­gung",
  • "Glu­cose trägt zu einem nor­ma­len En­er­gie­ge­win­nungs­stoff­wech­sel bei körper­li­cher Betäti­gung bei"
  • "Glu­cose trägt zu ei­ner nor­ma­len Mus­kel­funk­tion bei körper­li­cher Betäti­gung bei".

Trotz der po­si­ti­ven Stel­lung­nahme der Eu­ropäischen Behörde für Le­bens­mit­tel­si­cher­heit (EFSA), die zu dem Er­geb­nis ge­kom­men war, dass ein Kau­sal­zu­sam­men­hang zwi­schen der Auf­nahme von Glu­cose und dem Bei­trag zu einem nor­ma­len En­er­gie­ge­win­nungs­stoff­wech­sel nach­weis­bar sei, lehnte die EU-Kom­mis­sion im Ja­nuar 2015 die Zu­las­sung der An­ga­ben ab. Sie war der An­sicht, dass die An­ga­ben ein wi­der­sprüch­li­ches und ver­wir­ren­des Si­gnal an die Ver­brau­cher sen­den würden, da diese zum Ver­zehr von Zu­cker auf­ge­ru­fen würden, für den na­tio­nale und in­ter­na­tio­nale Behörden aber eine Ver­rin­ge­rung des Ver­zehrs empföhlen. Die Kläge­rin machte gel­tend, die Kom­mis­sion habe ge­gen Art. 18 Abs. 4 der Ver­ord­nung Nr. 1924/2006 ver­stoßen, da sie trotz der po­si­ti­ven wis­sen­schaft­li­chen Stel­lung­nah­men der EFSA die Auf­nahme der fünf be­an­trag­ten ge­sund­heits­be­zo­ge­nen An­ga­ben in die in Art. 13 Abs. 3 die­ser Ver­ord­nung ge­nannte Uni­ons­liste zu­ge­las­se­ner An­ga­ben ab­ge­lehnt habe.

Das EuG wies die Klage ab. Das Ur­teil ist noch nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Auch wenn die Kom­mis­sion die Stel­lung­nah­men der EFSA (de­ren Auf­gabe le­dig­lich darin be­steht, zu prüfen, ob die ge­sund­heits­be­zo­ge­nen An­ga­ben durch wis­sen­schaft­li­che Nach­weise ab­ge­si­chert sind und ob ihre For­mu­lie­rung be­stimm­ten Kri­te­rien ent­spricht) nicht in Frage ge­stellt hatte, muss sie im Rah­men des Ri­si­ko­ma­nage­ments die Vor­schrif­ten des Uni­ons­rechts und sons­tige re­le­vante le­gi­time Fak­to­ren berück­sich­ti­gen. Da der Durch­schnitts­ver­brau­cher nach den all­ge­mein an­er­kann­ten Ernährungs- und Ge­sund­heits­grundsätzen sei­nen Zu­cker­ver­zehr ver­rin­gern soll, ist die Fest­stel­lung der Kom­mis­sion, dass die in Rede ste­hen­den ge­sund­heits­be­zo­ge­nen An­ga­ben, die nur die po­si­ti­ven Ef­fekte für den En­er­gie­ge­win­nungs­stoff­wech­sel her­aus­stel­len, ohne die mit dem Ver­zehr von mehr Zu­cker ver­bun­de­nen Ge­fah­ren zu erwähnen, mehr­deu­tig und ir­reführend seien und da­her nicht zu­ge­las­sen wer­den könn­ten, nicht feh­ler­haft.

Link­hin­weis:

Für den auf den Web­sei­ten des EuGH veröff­ent­lich­ten Voll­text der Ent­schei­dung kli­cken Sie bitte hier.

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