Bei der Übertragung von Ansprüchen aus einem Treuhandverhältnis können bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen die Erbschaftsteuerbefreiung und die Tarifbegünstigung für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften (§§ 13a, 19a ErbStG) in Anspruch genommen werden, sofern es sich bei dem Treugut selbst um begünstigungsfähiges Vermögen i. S. d. § 13b ErbStG handelt (vgl. hierzu LfSt Bayern Verfügung vom 14.01.2013, Az. S 3811.1.1-4/St 34, DStR 2013, S. 708).
Bei treuhänderisch gehaltenen Anteilen an Kapitalgesellschaften ist die Übertragung der vom Treugeber gehaltenen Rechtsposition (Herausgabeanspruch) allerdings nach Auffassung des Bayerischen Landesamts für Steuern (Erlass vom 22.12.2023, Az. S 3851.1.1 - 4/8 St 34, DStR 2024, S. 183) nicht begünstigungsfähig, da es dem Treugeber insoweit an der erforderlichen unmittelbaren Beteiligung an der Kapitalgesellschaft mangelt. Dies soll auch dann gelten, wenn der Treugeber mit unmittelbar an der Kapitalgesellschaft beteiligten Gesellschaftern einer Poolvereinbarung beitritt.