Das Gesetz zielt darauf ab, zerstörtes Naturkapital in der Union wieder in einen intakten ökologischen Zustand zu bringen, die biologische Vielfalt zu stärken und einen Beitrag zur Bekämpfung des Klimawandels zu gewährleisten. Denn nach Angaben der EU-Umweltagentur sind über 80 % der Lebensräume in der EU in einem schlechten Zustand. Bisherige Maßnahmen und Bemühungen der EU gegen den fortschreitenden Verlust der Lebensräume und zum Schutz der Biodiversität konnten diese Entwicklung nicht aufhalten. Hieran knüpft das EU-Renaturierungsgesetz mit erstmalig verbindlichen Vorgaben für die einzelnen Mitgliedstaaten an; bis 2030 sollen mindestens 20 % aller Land- und Meeresgebiete in der EU wiederhergestellt und bis 2050 soll dann ein guter Zustand aller schützenswerten Ökosysteme erreicht werden. Vor allem setzt das EU-Renaturierungsgesetz auf Maßnahmen, die der Einsparung und Speicherung von CO2 dienen, in dem z. B. Auen renaturiert und Wälder aufgeforstet werden. Damit soll vor allem auch künftigen Naturkatastrophen vorgebeugt werden. Außerdem sollen Bestäuberpopulationen, Wiesenschmetterlings- und Feldvögelbestände wieder anwachsen.
Hintergrund der Abstimmung war die im Rahmen des europäischen Green Deals am 22.06.2022 vorgeschlagene Verordnung des europäischen Parlaments und des Rates über die Wiederherstellung der Natur. Eine Schlüsselmaßnahme zur Erreichung der Klimaziele des europäischen Green Deals und auch der EU-Biodiversitätsstrategie war im Rahmen dessen die Schaffung eines rechtlichen Rahmens mit verbindlichen Vorschriften zur Renaturierung.
Die Verordnung sieht folgende Wiederherstellungsmaßnahmen der verschiedenen Ökosysteme vor:
Maßnahmen bis 2030 | Maßnahmen bis 2040 | Maßnahmen bis 2050 |
Land-, Küsten- und Süßwasser-ökosysteme (Art. 4) | ||
Wiederherstellungsmaßnahmen auf mindestens 30 % der Flächen jeder in Anhang I aufgeführten Gruppe von Lebensraumtypen Wiederherstellungsmaßnahmen zur erneuten Etablierung von Lebensraumtypen auf mindestens 30 % der zusätzlichen Gesamtfläche | Wiederherstellungsmaßnahmen auf mindestens 60 % der Flächen jeder in Anhang I aufgeführten Gruppe von Lebensraumtypen Wiederherstellungsmaßnahmen zur erneuten Etablierung von Lebensraumtypen auf mindestens 60 % der zusätzlichen Gesamtfläche | Wiederherstellungsmaßnahmen auf mindestens 90 % der Flächen jeder in Anhang I aufgeführten Gruppe von Lebensraumtypen Wiederherstellungsmaßnahmen zur erneuten Etablierung von Lebensraumtypen auf mindestens 100 % der zusätzlichen Gesamtfläche |
Meeresökosysteme (Art. 5) | ||
Wiederherstellungsmaßnahmen auf mindestens 30 % der Flächen jeder in Anhang II aufgeführten Gruppe von Lebensraumtypen Wiederherstellungsmaßnahmen zur erneuten Etablierung von Lebensraumtypen auf mindestens 30 % der zusätzlichen Gesamtfläche | Wiederherstellungsmaßnahmen auf mindestens 60 % der Flächen jeder in Anhang II aufgeführten Gruppe von Lebensraumtypen Wiederherstellungsmaßnahmen zur erneuten Etablierung von Lebensraumtypen auf mindestens 60 % der zusätzlichen Gesamtfläche | Wiederherstellungsmaßnahmen auf mindestens 90 % der Flächen jeder in Anhang II aufgeführten Gruppe von Lebensraumtypen Wiederherstellungsmaßnahmen zur erneuten Etablierung von Lebensraumtypen auf mindestens 100 % der zusätzlichen Gesamtfläche |
Städtische Ökosysteme (Art. 6) | ||
Kein Nettoverlust an städtischer Grünfläche und städtischer Baumüberschirmung gegenüber 2021 | Vergrößerung der nationalen Gesamtfläche städtischer Grünflächen in Städten sowie kleineren Städten und Vororten um mindestens 3 % gegenüber 2021 | Vergrößerung der nationalen Gesamtfläche städtischer Grünflächen in Städten sowie kleineren Städten und Vororten um mindestens 5 % gegenüber 2021 und mindestens 10 % städtische Baumüberschirmung in allen Städten sowie kleineren Städten und Vororten |
Natürliche Vernetzung von Flüssen und der natürlichen Funktionen damit verbundener Überschwemmungsflächen (Auen) (Art. 7) | ||
Ermittlung und Beseitigung der Hindernisse zur Vernetzung von Oberflächengewässern Umwandlung von mindestens 25 000 Flusskilometern in der Union in frei fließende Flüsse |
|
|
Landwirtschaftliche Ökosysteme (Art. 9) | ||
Aufwärtstrend bei jedem der Indikatoren für landwirtschaftliche Ökosysteme gemäß Anhang IV zu erreichen Index häufiger Feldvögel erreicht Wert von 110 in den Mitgliedstaaten mit historisch stärker erschöpften Index häufiger Feldvogelarten erreicht Wert von 105 in den Mitgliedstaaten mit historisch nicht so stark erschöpften Feldvogelpopulationen Wiederherstellungsmaßnahmen für 30 % landwirtschaftlich genutzter trockengelegter Torfmoorflächen, von denen mindestens ein Viertel wiedervernässt werde muss | Index häufiger Feldvogelarten erreicht Wert von 120 in den Mitgliedstaaten mit historisch stärker erschöpften Feldvogelpopulationen Index häufiger Feldvogelarten erreicht Wert von 110 in den Mitgliedstaaten mit historisch nicht so stark erschöpften Feldvogelpopulationen Wiederherstellungsmaßnahmen für 50 % landwirtschaftlich genutzter trockengelegter Torf-moorflächen, von denen mindestens die Hälfte wiedervernässt werden muss | Index häufiger Feldvogelarten erreicht Wert von 130 in den Mitgliedstaaten mit historisch stärker erschöpften Feldvogelpopulationen Index häufiger Feldvogelarten erreicht Wert von 115 in den Mitgliedstaaten mit historisch nicht so stark erschöpften Feldvogelpopulationen Wiederherstellungsmaßnahmen für 70 % landwirtschaftlich genutzter trockengelegter Torfmoorflächen, von denen mindestens die Hälfte wiedervernässt werden muss |
Waldökosysteme (Art. 10) | ||
Aufwärtstrend bei jedem der Indikatoren für Waldökosysteme gemäß Anhang VI zu erreichen |
|
|
Das Gesetzesvorhaben stößt allerdings nicht überall auf Gegenliebe. Landwirtschafts- und Bauernverbände mahnen den hohen Verlust von landwirtschaftlichen Flächen und der damit bedingten Steigerung der Lebensmittelpreise sowie der Gefährdung der Ernährungssicherheit in der Bevölkerung. Einige Abgeordnete des EU-Parlaments befürchten eine Behinderung des Ausbaus erneuerbarer Energien und plädieren für mehr Zusammenarbeit der EU mit Landwirten, statt verbindliche Regeln zu setzen.
Umweltverbände wie der NABU hingegen sehen das Gesetz als wichtigen und längst überfälligen Schritt im Kampf gegen die fortschreitende Beschädigung der Ökosysteme und gegen den Klimawandel. Gleichzeitig bemängeln sie, dass der Gesetzesentwurf in der entscheidenden Phase Ende Juni 2023 von den Umweltministern im EU-Parlament abgeschwächt wurde. So wurde die Renaturierung landwirtschaftlicher Flächen sowie die Wiedervernässung von Mooren aus dem Entwurf genommen. Gerade diese Maßnahmen seien aber nach Ansicht vieler Wissenschaftler und Experten notwendig, um die Natur langfristig widerstandsfähig gegen veränderte Klimabedingungen zu machen und die Biodiversität zu schützen.
Auch in der Zivilgesellschaft sowie in der Wissenschaft und Wirtschaft fand das Gesetzesvorhaben große Unterstützung. Im Vorfeld der Abstimmung wurden 800.000 Unterschriften für das Gesetz gesammelt und über 6000 Wissenschaftler setzten sich für den Erlass des Renaturierungsgesetzes ein.
Der abgeänderte Gesetzesentwurf durchläuft nun das sog. Trilog-Verfahren. Es bleibt abzuwarten, ob das Gesetz in seiner jetzigen Fassung beschlossen wird, ob weitere Änderungen vorgenommen werden und welche Auswirkungen das Renaturierungsgesetz auf Unternehmen des Mittelstands haben wird.