Der Sachverhalt:
Streitig ist, ob die Kläger die Einkommensteuererklärung 2013 in Papierform bzw. mittels einer beim Finanzamt eingereichten CD einreichen dürfen. Der Kläger war als Ingenieur selbständig tätig und daher wegen des Umstands, dass sein Jahresgewinn mehr als 410 € betragen hatte, gesetzlich zur Abgabe der Einkommensteuererklärung in elektronischer Form durch Datenfernübertragung verpflichtet.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen. Die gegen das Urteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird beim BFH unter dem Az. VIII B 43/16 geführt.
Die Gründe:
Die Kläger sind nach § 25 Abs. 4 EStG verpflichtet, ihre Einkommensteuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Eine unbillige Härte, die Anlass für einen Verzicht auf eine Übermittlung durch Datenfernübertragung bieten könnte, ist vorliegend nicht zu erkennen.
Die Annahme der Kläger, dass daraus eine uneingeschränkte Pflicht für jedermann zur Anschaffung eines PCs mitsamt der Kostentragung für eine Internetverbindung erwachse, geht hingegen fehl. Denn den Übertragungsweg der Datenfernübertragung hat das Gesetz nicht ausnahmslos vorgesehen, sondern stellt diesen unter den Vorbehalt der wirtschaftlichen und persönlichen Zumutbarkeit: Diese Kriterien hat das Finanzamt im Rahmen einer Ermessensentscheidung zu beurteilen. Eine von den Kläger vorgetragene Parallele zum Anschluss- und Benutzungszwang im Verwaltungsrecht ist insoweit nicht zu erkennen.
Auch eine persönliche Unzumutbarkeit, die eine fehlende Medienkompetenz im Umgang mit einem internetfähigen PC voraussetzen würde, ist weder ersichtlich noch nachgewiesen. Der Kläger hat vielmehr durch die Abgabe seiner Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2013 sowie seiner Einnahme-Überschussrechnung 2013 in elektronischer Form gezeigt, dass ihn der Umgang mit diesem Medium vor keine unüberwindbaren Schwierigkeiten stellt, die ihn an der elektronischen Übertragung der gemeinsamen Einkommensteuererklärung 2013 der Kläger hindern könnte.
Im Übrigen ist es dem Kläger auch zumutbar, ein befürchtetes Ausspähen seiner Daten durch handelsübliche Sicherheitssoftware zu unterbinden. Die von der Finanzverwaltung kostenlos bereitgestellte Übermittlungssoftware wurde vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifiziert und gewährleistet ein hinreichendes Maß an Datensicherheit. Konkrete Sicherheitslücken sind nicht erkennbar.
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