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Rechtsberatung

Tübinger Verpackungssteuer im Wesentlichen rechtmäßig

Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt (BVerwG) in Leip­zig ent­schied am 24.05.2023, dass die Tübin­ger Sat­zung zur ört­li­chen Ver­pa­ckungs­steuer im We­sent­li­chen rechtmäßig ist. Die Stadt darf eine ört­li­che Ver­brauchs­steuer auf Ein­weg­ver­pa­ckun­gen, wie bspw. Take-away-Es­sens­ver­pa­ckun­gen, er­he­ben.

Seit dem 01.01.2022 wird in Tübin­gen eine Steuer auf Ein­weg­ver­pa­ckun­gen er­ho­ben. Diese Maßnahme dient der Ge­ne­rie­rung von Ein­nah­men für den städti­schen Haus­halt, der Ver­rin­ge­rung von Ver­schmut­zung des Stadt­bil­des durch weg­ge­wor­fene Ver­pa­ckun­gen im öff­ent­li­chen Raum und der Förde­rung von Mehr­weg­sys­te­men. Die Steuer be­trifft Ein­weg­ver­pa­ckun­gen, Ein­weg­ge­schirr und Ein­weg­be­steck, die für den un­mit­tel­ba­ren Ver­zehr vor Ort oder als Mit­nahme-Ge­richte oder -Getränke ver­kauft wer­den. Pro Ein­weg­ver­pa­ckung beträgt die Steuer 0,50 Euro, pro Ein­weg­be­steck(-set) 0,20 Euro. Der ma­xi­male Steu­er­satz pro „Ein­zel­mahl­zeit“ beläuft sich auf 1,50 Euro.

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Eine Fran­chise-Neh­me­rin des Fast Food Kon­zerns Mc­Do­nalds in Tübin­gen stellte ge­gen die Ver­pa­ckungs­steuer einen Norm­kon­trol­lan­trag, der zunächst vor dem Ver­wal­tungs­ge­richts­hof (VGH) Ba­den-Würt­tem­berg er­folg­reich war. Der VGH erklärte die Sat­zung ins­ge­samt für un­wirk­sam und begründete dies mit der feh­len­den räum­li­chen Be­gren­zung der Steuer, ih­rer Un­ver­ein­bar­keit mit dem Bun­des­ab­fall­recht und der man­geln­den Durch­setz­bar­keit der Höchst­grenze der Be­steue­rung.

Das BVerwG hat die Ent­schei­dung des VGH ge­kippt und im Re­vi­si­ons­ver­fah­ren die kom­mu­nale Ver­pa­ckungs­steuer größten­teils für rechtmäßig erklärt. Im Ge­gen­satz zur Vor­in­stanz han­delt es sich nach Auf­fas­sung des BVerwG bei der Ver­pa­ckungs­steuer um eine ört­li­che Ver­brauch­steuer, für de­ren Einführung die Stadt Tübin­gen zuständig sei. Die Steuer be­ziehe sich auf den Kon­sum von Spei­sen und Getränken, die ent­we­der vor Ort oder zum Mit­neh­men ver­kauft wer­den. Der Steu­er­tat­be­stand sei zu­dem so be­grenzt, dass der Kon­sum und so­mit auch der Ver­brauch der ent­spre­chen­den Ver­pa­ckun­gen ty­pi­scher­weise in­ner­halb des Stadt­ge­biets stattfänden. Da­mit sei der lo­kale Cha­rak­ter der Steuer aus­rei­chend gewähr­leis­tet.

Zwar seien laut BVerwG die zu un­be­stimmte Ober­grenze der Be­steue­rung (1,50 Euro pro „Ein­zel­mahl­zeit“) nach § 4 Abs. 2 der Sat­zung, wie auch die Re­ge­lung des § 8 der Sat­zung, wo­nach der Stadt­ver­wal­tung ohne zeit­li­che Be­gren­zung das Be­tre­tungs­recht im Rah­men der Steu­er­auf­sicht gewährt wird, rechts­wid­rig. Je­doch berühren die ein­zel­nen Verstöße nicht die all­ge­meine Rechtmäßig­keit der Sat­zung. Viel­mehr stehe die kom­mu­nale Ver­pa­ckungs­steuer als Len­kungs­steuer nicht im Wi­der­spruch zum Bun­des­ab­fall­recht. Sie hat laut BVerwG das Ziel, die Ent­ste­hung von Ver­pa­ckungs­abfällen im Stadt­ge­biet zu re­du­zie­ren und ver­folgt da­mit auf lo­ka­ler Ebene das glei­che Ziel wie der Ge­setz­ge­ber auf EU- und Bun­des­ebene. Die Ab­fall­ver­mei­dung habe ober­ste Prio­rität in der Ab­fall­hier­ar­chie, wie in der EU-Ver­pa­ckungs­richt­li­nie, der EU-Ein­weg­kunst­stoff­richt­li­nie, dem Kreis­lauf­wirt­schafts­ge­setz und dem Ver­pa­ckungs­ge­setz fest­ge­legt ist.

Die ge­nauen Ent­schei­dungsgründe blei­ben ab­zu­war­ten. Ins­be­son­dere die Frage, wel­che Be­steue­rungs­ober­grenze pro Ein­zel­mahl­zeit das BVerwG für an­ge­mes­sen er­ach­tet bzw. an wel­che Kri­te­rien diese geknüpft wer­den kann, geht aus der vorläufi­gen Pres­se­mit­tei­lung nicht her­vor. Es steht je­doch be­reits jetzt fest, dass diese Ent­schei­dung eine Grund­satz­ent­schei­dung dar­stellt und einen Weg für an­dere Kom­mu­nen schafft, eine ört­li­che Ver­pa­ckungs­steuer nach dem Tübin­ger Vor­bild ein­zuführen.

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