Stundung der Wegzugssteuer - nach alter und aktueller Rechtslage EU-rechtswidrig?

Bei Wegzügen ins Ausland vor dem 01.01.2022 wurde hinsichtlich der Stundung der dadurch anfallenden Wegzugssteuer zwischen dem EU-/EWR-Ausland und Drittstaaten als Zuzugsstaat differenziert. Die für Wegzüge seit 01.01.2022 geltende Regelung sieht stets nur eine Stundung in Form einer auf sieben Jahre gestreckten Bezahlung vor, sofern der Steuerpflichtige nicht geltend macht, dass er innerhalb von sieben Jahren wieder nach Deutschland zurückkehrt. Doch ist das EU-rechtskonform?

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