Klärung zur Höhe maximal anrechenbarer Quellensteuern

15.03.2023 | < 2 Minuten Lesezeit

Der BFH klärte in der Streitfrage, inwieweit Quellensteuern auf ausländische Einkünfte unter Beachtung des sog. Anrechnungshöchstbetrags auf die deutsche Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer anzurechnen sind. Was daraus für die Praxis folgt, erläutern Dr. Daniel Zöller und Dr. Sven C. Gläser.

In Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtige können ausländische Quellensteuern auf die deutsche Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer anrechnen, wenn die der Quellenbesteuerung zugrundeliegenden Einkünfte nicht von der inländischen Besteuerung freigestellt sind. Die Anrechnung der Quellensteuern ist allerdings auf einen Anrechnungshöchstbetrag begrenzt, der dem Betrag der inländischen Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer entspricht, die auf die ausländischen Einkünfte entfällt. Bereits seit geraumer Zeit wird darüber diskutiert, welche Betriebsausgaben und Betriebsvermögensminderungen zur Ermittlung dieser Einkünfte zu berücksichtigen sind.

Mit Urteil vom 17.08.2022 (Az. I R 14/19) folgt der BFH der in der Fachliteratur vertretenen Auffassung, dass hierzu ein spezifischer zweckgerichteter Veranlassungszusammenhang zu fordern ist, der sowohl in sachlicher als auch in zeitlicher Hinsicht begrenzt ist (so. z. B. Zöller/Gläser, ISR 2019, S. 313). Demnach sind F&E-Aufwendungen nicht einzubeziehen, wenn aus der zugrundeliegenden F&E-Tätigkeit noch keine Einnahmen erzielt werden. Einer Berücksichtigung dieser Aufwendungen in späteren Veranlagungszeiträumen, in denen Einnahmen erzielt werden, steht dann aber das Aktivierungsverbot für selbst hergestellte immaterielle Wirtschaftsgüter entgegen, worauf Dr. Daniel Zöller und Dr. Sven C. Gläser in ihrer Urteilsbesprechung in ISR 2023, S. 65 hinweisen.

Eine vergleichbare Frage stellt sich bei Refinanzierungszinsen. Dienen diese der Finanzierung einer F&E-Tätigkeit, könnte ein Abzug von den ausländischen Einkünften erforderlich sein, wenn Zinsen auch noch in den Veranlagungszeiträumen anfallen, in denen Lizenzeinnahmen aus dieser F&E-Tätigkeit erzielt werden. Dr. Zöller und Dr. Gläser weisen darauf hin, dass eine Einzelfallprüfung erforderlich ist, da die Fremdfinanzierung von F&E-Tätigkeiten nicht stets dem Zweck der Erzielung künftiger quellensteuerpflichtiger Lizenzeinnahmen dient, sondern auch eine anderweitige Verwertung der geschaffenen immateriellen Wirtschaftsgüter erfolgen könnte.

Hinweis: Lesen Sie mehr zu den Praxisimplikationen der BFH-Entscheidung in der Urteilsbesprechung von Dr. Daniel Zöller und Dr. Sven C. Gläser in ISR 2023, S. 65.