Schadensersatz für gescheiterte Anteilsveräußerung
Veräußert eine Kapitalgesellschaft Anteile an einer anderen Kapitalgesellschaft, bleibt ein daraus resultierender Veräußerungsgewinn grundsätzlich steuerfrei (§ 8b Abs. 2, 3 KStG). Doch nicht immer kann ein Unternehmensverkauf wie geplant durchgeführt werden und es kann zu Schadensersatzzahlungen für die gescheiterte Anteilsveräußerung kommen.
Wie ein solcher Schadensatz steuerlich zu behandeln ist, beleuchten die Steuerberater Florian Horsch und Cihan Bektas von RSM Ebner Stolz anhand eines Praxisfalls in ihrem Beitrag „Schadensersatz für gescheiterte Anteilsveräußerung“, der in der Zeitschrift NWB StuB 23/2024, Seite 949 erschienen ist.
Dabei gehen die Autoren zunächst auf die Fragestellung ein, ob ein erstatteter Mindererlös als Veräußerungsgewinn anzusehen ist und mithin unter die Steuerbefreiung des § 8b Abs. 2, 3 KStG fällt oder es sich vielmehr um eine voll steuerpflichtige Betriebseinnahme handelt. Darüber hinaus erörtern sie die steuerliche Behandlung von erstatteten Beratungskosten sowie geltend gemachten Zinsen.
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