Überarbeitete Erlasse zur grunderwerbsteuerlichen Konzernklausel

19.06.2023 | < 2 Minuten Lesezeit

In Reaktion auf die neuere BFH-Rechtsprechung zur Auslegung der grunderwerbsteuerlichen Konzernklausel veröffentlicht die Finanzverwaltung eine Überarbeitung ihrer gleich lautenden Erlasse zur Anwendung des § 6a GrEStG.

Gemäß den gleichlautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 25.05.2023 zur Anwendung des § 6a GrEStG übernimmt die Finanzverwaltung u. a. die BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 28.09.2022, Az. II R 13/20) zur Bestimmung des „herrschenden Unternehmens“, wenn an dem steuerbaren Sachverhalt ein herrschendes Unternehmen und ein oder mehrere von diesem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften beteiligt sind (§ 6a Satz 3 Alt. 1 GrEStG). Damit ist herrschendes Unternehmen dasjenige Unternehmen, das unmittelbar am steuerbaren Rechtsvorgang beteiligt ist. Laut der Finanzverwaltung ist nicht relevant. ob das herrschende Unternehmen bei mehrstufigen Beteiligungen selbst von einem oder weiteren Unternehmen abhängig ist. Ebenso unerheblich sei, ob bei abhängigen Gesellschaften weitere Gesellschaften vom herrschenden Unternehmen abhängen, wenn diese Unternehmen oder Gesellschaften selbst nicht am Umwandlungsvorgang beteiligt sind.

Für den Fall, dass mehrere von einem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften am Umwandlungsvorgang beteiligt sind (§ 6a Satz 3 Alt 2 GrEStG), ist nach Auffassung der Finanzverwaltung herrschendes Unternehmen der ausgehend von dem Umwandlungsvorgang in der Beteiligungskette am nächsten stehende Rechtsträger, der die Beteiligungsvoraussetzung von 95 % innerhalb der fünfjährigen Vor- und Nachbehaltensfrist erfüllt. Die Abhängigkeit des herrschenden Unternehmens von einem oder weiteren Unternehmen sei hier ebenso unerheblich.

Weitere Ausführungen wurden hinsichtlich der Prüfung der Fristen bei Gesamtrechtsnachfolge im Rahmen einer Erbengemeinschaft ergänzt. Die Vor- und Nachbehaltensfrist könne dabei von der ungeteilten Erbengemeinschaft als Rechtsnachfolger erfüllt werden. In (Voraus-)Vermächtnisfällen bzw. bei vorweggenommener Erbfolge sei das Einhalten der Fristen hingegen nicht möglich.

Konkretisiert werden zudem die Anforderungen an den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des herrschenden Unternehmens. In Übereinstimmung mit dem BFH (Urteil vom 21.08.2019, Az. II R 19/19) reicht es aus, wenn das herrschende Unternehmen über eine Beteiligung an einer abhängigen Gesellschaft am Markt teilnimmt. Dies gilt laut Finanzverwaltung nun auch explizit für nicht selbst wirtschaftlich tätige Gesellschaften (z. B. Vorratsgesellschaften und reine Holdinggesellschaften).

Hinweis: Der Anwendungserlass ersetzt den bisherigen Erlass vom 22.09.2020 und ist in allen offenen Fällen anzuwenden.