Nach der Grundkonzeption ist angestrebt, dass künftig alle beim Kunden mit Hilfe von iMSys erhobenen Messwerte ausschließlich dort dezentral gespeichert, aufbereitet und im Anschluss an alle berechtigten Marktakteure verteilt werden. Die Vorstellung des Gesetzgebers sah ursprünglich vor, mit dem Smart-Meter-Rollout zum 1.1.2017 zu beginnen, sofern die Voraussetzungen dafür geschaffen sind. Dies betraf insbesondere die Verfügbarkeit von zertifizierten iMSys der 2. Generation (G2-Geräte).
Durch das MsbG ändert sich die Prozesslandschaft in der Energiewirtschaft, insbesondere in der Sparte Strom, grundlegend. Der Netzbetreiber wird - bei Endverbrauchern, die an ein iMSys angebunden sind - künftig nicht mehr als „Datendrehscheibe“ fungieren. Stattdessen wird eine „sternförmige“ Kommunikation eingeführt, bei der Messwerte direkt vom iMSys an die berechtigten Marktteilnehmer versendet werden. Dies soll sicherstellen, dass jeder Marktteilnehmer die Informationen erhält, die er tatsächlich benötigt.
Die zukünftig geplante sternförmige Messwertverarbeitung setzt voraus, dass die eingesetzten iMSys technisch in der Lage sind, Messwerte dezentral aufzubereiten und zu verteilen. Die so genannten iMSys der 1. Generation (G1-Geräte) beherrschen das nicht.
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat hierauf mit Beschlüssen vom 20.12.2016 reagiert (Az. BK6-16-200 für die Sparte Strom bzw. Az. BK7-16-142 für die Sparte Gas) und ein sog. Interimsmodell für die Marktkommunikation festgelegt. Danach darf die Messwerterhebung und - verteilung zunächst weiterhin über die Marktrolle Netzbetreiber erfolgen. Die BNetzA machte von der in § 60 Abs. 2 Satz 2 MsbG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, bei Strom für eine Übergangszeit bis zum 31.12.2019 und bei Gas dauerhaft eine Ausnahme von der Messwertverteilung aus iMSys vorzusehen und andere Marktteilnehmer als den Messstellenbetreiber (MSB) mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe zu betrauen.
Für einen Zeitraum 1.10.2017 bis 30.11.2019 wurde ein Interimsmodell eingeführt, das ab dem 1.1.2020 durch das Zielmodell hätte abgelöst werden sollen. Dadurch sollten die iMSys in die IT-Landschaft eingebunden werden, ohne die bestehenden Marktprozesse zu stark anpassen zu müssen. Zwischenzeitlich hat sich herausgestellt, dass die für das Zielmodell erforderlichen G2-Geräte zum 1.1.2020 noch nicht am Markt verfügbar sein werden und der Zeitplan zur MsbG-Umsetzung nicht eingehalten werden kann. Die BNetzA hat mit Festlegung BK6-18-032 vom 20.12.2018 (MaKo 2020) auf diesen Umstand reagiert. Darin ist die rechtskonforme Ausgestaltung der Marktkommunikation nach Ablauf der o.g. Frist des § 60 Abs. 2 Satz 2 MsbG geregelt. Im Kern geht es um folgendes:
- Die Aufgabe der Messwerterhebung, -aufbereitung und -verteilung ist künftig durch den MSB umfassend wahrzunehmen. Dies gilt umfassend für jegliche Messtechnik im Strommarkt.
- Messwerte werden durch den MSB wie gesetzlich angeordnet sternförmig verteilt. Gem. § 60 Abs. 2 MsbG soll bei Messtellen mit iMSys die Aufbereitung der Messwerte (u.a. Berechnung der Werte einer Marktlokation (MaLo) aus mehreren Messlokationen (MeLos) und Berücksichtigung von Trafo-/Leitungsverlusten), insbesondere die Plausibilisierung und die Ersatzwertbildung im Smart-Meter-Gateway (SMGW) und die Datenübermittlung über das SMGW direkt an die berechtigten Stellen erfolgen. Da derzeit die dezentrale Messwertaufbereitung im SMGW noch nicht möglich ist (bei den G1-Geräten), erfolgt dies bis zur Verfügbarkeit von G2-Geräten ausschließlich und unabhängig vom Messsystem zunächst über das Backend des MSB.
- Die Aggregation von Einzelwerten zu Bilanzkreissummen für die Bilanzkreisabrechnung erfolgt für alle mit iMSys ausgestatteten Kunden künftig beim Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB).
Hinweis
Ausführliche Informationen hierzu finden Sie in einer in Kürze erscheinenden Publikation zum Thema Marktkommunikation 2020, die Sie gerne unter NovusEnergie@ebnerstolz.de bei uns anfordern können.