Die sog. Überbrückungshilfe IV sieht ebenso wie die bis 31.12.2021 vorgesehene Überbrückungshilfe III Plus eine Erstattung der Fixkosten und unter leicht angepassten Regelungen für Unternehmen, die besonders schwer von den Schließungen im Rahmen der Corona-Pandemie betroffen sind, einen Eigenkapitalzuschuss vor. Die Förderbedingungen sind weitgehend deckungsgleich (zu den Förderbedingungen der Überbrückungshilfe III Plus siehe hier). Details hierzu sind auf der BMF-Seite zu finden.
Hinweis: Wurden bzw. werden Überbrückungshilfen oder diesen vorgehende November- oder Dezemberhilfen beantragt und gewährt, ist hierüber durch den prüfenden Dritten eine Endabrechnung spätestens zu dem jeweils für das einzelne Programm vorgesehenen Zeitpunkt über das Antragsportal zu übermitteln. Darin ist u. a. zu erklären, dass die tatsächlichen Eigentümerverhältnissen des Antragstellenden durch Eintragung ihrer wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister offengelegt sind, sofern eine Eintragungspflicht im Transparenzregister besteht (vgl. FAQ Überbrückungshilfe III Plus Rz. 3.19). Dabei greift bei einer Vielzahl von transparenzregisterpflichtigen Unternehmen die bisherige Mitteilungsfiktion, weil sich die eintragungspflichtigen Angaben aus anderen Registern, insb. Handelsregister oder Partnerschaftsregister, ergeben. Diese Mitteilungsfiktion entfällt jedoch nach Ablauf von Übergangsfristen. So haben z. B. Aktiengesellschaften bis 31.03.2022, GmbHs bis 30.06.2022 und eingetragene Personengesellschaften bis 31.12.2022 die vollständigen Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten direkt beim Transparenzregister eintragen zu lassen.
Werden nach Ablauf der Übergangsfristen Endabrechnungen übermittelt, sollte dringend zuvor geprüft werden, ob die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten über das Transparenzregister offen gelegt wurden.