Seit 10.02.2021 können betroffene Unternehmen die Überbrückungshilfe III in Anspruch nehmen. Einen Überblick über die Voraussetzungen und den Umfang dieses staatlichen Zuschusses samt eines Mitschnitts zu unserem Webinar vom 17.02.2021 finden Sie hier.
Am 01.04.2021 wurden nun nochmals Verbesserungen bekannt gegeben. So wird Unternehmen, die in mindestens drei Monaten von November 2020 bis Juni 2021 einen Umsatzeinbruch von jeweils mehr als 50 % erlitten haben, auf Antrag zusätzlich zur Überbrückungshilfe III ein Eigenkapitalzuschuss gewährt. Dieser wird prozentual in Höhe bestimmter förderfähiger Fixkosten gewährt und steigt mit der Dauer des Umsatzeinbruchs bis zu 40 % an.
Zudem wird die Höhe des Zuschusses bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 % von bislang 90 % auf nun 100 % der förderfähigen Fixkosten erhöht.
Einzelne Branchen werden angesichts ihrer Corona-Betroffenheit besonders unterstützt. So können nun Sonderabschreibungen für Saisonware und verderbliche Ware, die bislang für Einzelhändler vorgesehen waren, nun auch von Herstellern und Großhändlern angesetzt werden, so dass sich ggf. ein entsprechend höherer Zuschuss ergibt.
Unternehmen der Veranstaltungs- und Reisewirtschaft wird zusätzlich zur allgemeinen Personalkostenpauschale eine Anschubhilfe in Höhe von 20 % der Lohnsumme entsprechend dem Referenzmonat in 2019 gewährt. Die Anschubhilfe ist auf einen Maximalbetrag von 2 Mio. Euro gedeckelt.
Hinweis: Unverändert unterliegt die gesamte Förderung mit Überbrückungshilfe III, einschließlich des Eigenkapitalzuschusses, den Restriktionen durch das europäische Beihilferecht und kann nur in dem zulässigen Rahmen gewährt werden.