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Überbrückungshilfen bis Dezember 2021 verlängert

Von der Corona-Pan­de­mie be­trof­fene Un­ter­neh­men und So­lo­selbstständige können bis zum 31.12.2021 Überbrückungs­hil­fen be­an­tra­gen. Dazu wird das Pro­gramm Überbrückungs­hilfe III Plus verlängert.

Auch wenn das Wirt­schafts­le­ben in vie­len Be­rei­chen wie­der ins Lau­fen ge­kom­men ist, gibt es wei­ter­hin zahl­rei­che Un­ter­neh­men, die mit wirt­schaft­li­chen Einbußen auf­grund der Corona-Pan­de­mie zu kämp­fen ha­ben. Da­her verlängerte die Bun­des­re­gie­rung die Überbrückungs­hil­fen zunächst bis zum 30.09.2021 und nun noch­mals bis 31.12.2021. Das Pro­gramm der Überbrückungs­hilfe III bleibt bis zum 30.06.2021 be­fris­tet. Die Verlänge­rung der Überbrückungs­hil­fen bis 31.12.2021 er­folgt in dem Pro­gramm Überbrückungs­hilfe III Plus.

Hin­sicht­lich der Förder­be­din­gun­gen ist die Überbrückungs­hilfe III Plus weit­ge­hend de­ckungs­gleich mit der Überbrückungs­hilfe III. Auch in der Überbrückungs­hilfe III Plus sind nur Un­ter­neh­men mit einem Corona-be­ding­ten Um­satz­ein­bruch von min­des­tens 30 % an­trags­be­rech­tigt.

Höhere monatliche Förderung und neuer Beihilferahmen

Po­si­tiv her­vor­zu­he­ben ist, dass die ma­xi­male mo­nat­li­che Förde­rung in der Überbrückungs­hilfe III und der Überbrückungs­hilfe III Plus künf­tig 10 Mio. Euro beträgt.

Wei­tere Ver­bes­se­run­gen für beide Pro­gramme birgt außer­dem der neue Bei­hil­fe­rah­men der Bun­des­re­ge­lung Scha­dens­aus­gleich in Höhe von 40 Mio. Euro. Die neue EU-Re­ge­lung zum Scha­dens­aus­gleich gilt für Un­ter­neh­men, die von staat­li­chen Schließungsmaßnah­men di­rekt oder in­di­rekt be­trof­fen sind, und ermöglicht es die­sen Un­ter­neh­men, künf­tig Schäden von bis zu 40 Mio. Euro gel­tend zu ma­chen. Da­mit erhöht sich die bei­hil­fe­recht­li­che Ober­grenze für die Förde­run­gen aus bei­den Pro­gram­men nun auf ma­xi­mal 52 Mio. Euro. Sie setzt sich zu­sam­men aus den be­reits bis­lang gel­ten­den 12 Mio. Euro des EU-Bei­hil­fe­rah­mens aus Klein­bei­hilfe, De-Mi­ni­mis und Fix­kos­ten­hilfe plus so­wie dem neuen Bei­hil­fe­rah­men der Bun­des­re­ge­lung Scha­dens­aus­gleich in Höhe von 40 Mio. Euro.

Ausschüttungsrestriktionen

Laut Aus­sa­gen von Bun­des­fi­nanz­mi­nis­ter Olaf Sc­holz sol­len Un­ter­neh­men, die die aus­ge­wei­tete Überbrückungs­hilfe III Plus er­hal­ten, keine Di­vi­den­den aus­schütten dürfen. Die Ein­schränkung gilt laut Olaf Sc­holz auch für die Zah­lung von Boni und den Rück­kauf von Ak­tien.

Für Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten gibt es Be­son­der­hei­ten: Hier soll­ten wie bis­her Ent­nah­men für die pri­vate Le­bensführung möglich sein.

Hinweis

Eine Förde­rung für einen kal­ku­la­to­ri­schen Un­ter­neh­mer­lohn ist grundsätz­lich wei­ter­hin nicht vor­ge­se­hen, al­ler­dings könn­ten hier - wie be­reits bei den bis­he­ri­gen Überbrückungs­hil­fen - bun­des­land­spe­zi­fi­sche Aus­nah­men fort­gel­ten (z. B. fördert das Land Ba­den-Würt­tem­berg einen fik­ti­ven Un­ter­neh­mer­lohn).

Verbesserungen im Programm der Überbrückungshilfe III Plus

Wahl­weise zur be­ste­hen­den Per­so­nal­kos­ten­pau­schale be­kom­men Un­ter­neh­men, die im Zuge der Wie­dereröff­nung Per­so­nal aus der Kurz­ar­beit zurück­ho­len, neu ein­stel­len oder an­der­wei­tig die Be­schäfti­gung erhöhen, eine sog. „Re­start-Prämie“ als Zu­schuss zu den da­durch stei­gen­den Per­so­nal­kos­ten. Die Re­start-Prämie be­steht aus einem Zu­schuss von 60 % auf die Dif­fe­renz der tatsäch­li­chen Per­so­nal­kos­ten im Förder­mo­nat Juli 2021 zu den Per­so­nal­kos­ten im Mai 2021. Im Au­gust beträgt der Zu­schuss noch 40 % und im Sep­tem­ber 20 %. Nach Sep­tem­ber 2021 gibt es kei­nen sol­chen Zu­schuss mehr, daran wird laut Pres­se­mit­tei­lung des BMF vom 08.09.2021 fest­ge­hal­ten.

Zu­dem wer­den An­walts- und Ge­richts­kos­ten bis 20.000 Euro pro Mo­nat er­setzt, wenn sie für die in­sol­venz­ab­wen­dende Re­struk­tu­rie­rung von Un­ter­neh­men in ei­ner dro­hen­den Zah­lungs­unfähig­keit auf­ge­wen­det wur­den.

Hinweis

Ne­ben der Überbrückungs­hilfe III wird auch die Neu­start­hilfe für So­lo­selbstständige verlängert und erhöht sich von bis zu 1.250 Euro pro Mo­nat für den Zeit­raum von Ja­nuar bis Juni 2021 auf bis zu 1.500 Euro pro Mo­nat für den Zeit­raum von Juli bis De­zem­ber 2021. Für den ge­sam­ten Förder­zeit­raum von Ja­nuar bis De­zem­ber 2021 können So­lo­selbstständige so­mit bis zu 16.500 Euro er­hal­ten.

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