Auch wenn das Wirtschaftsleben in vielen Bereichen wieder ins Laufen gekommen ist, gibt es weiterhin zahlreiche Unternehmen, die mit wirtschaftlichen Einbußen aufgrund der Corona-Pandemie zu kämpfen haben. Daher verlängerte die Bundesregierung die Überbrückungshilfen zunächst bis zum 30.09.2021 und nun nochmals bis 31.12.2021. Das Programm der Überbrückungshilfe III bleibt bis zum 30.06.2021 befristet. Die Verlängerung der Überbrückungshilfen bis 31.12.2021 erfolgt in dem Programm Überbrückungshilfe III Plus.
Hinsichtlich der Förderbedingungen ist die Überbrückungshilfe III Plus weitgehend deckungsgleich mit der Überbrückungshilfe III. Auch in der Überbrückungshilfe III Plus sind nur Unternehmen mit einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 % antragsberechtigt.
Höhere monatliche Förderung und neuer Beihilferahmen
Positiv hervorzuheben ist, dass die maximale monatliche Förderung in der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus künftig 10 Mio. Euro beträgt.
Weitere Verbesserungen für beide Programme birgt außerdem der neue Beihilferahmen der Bundesregelung Schadensausgleich in Höhe von 40 Mio. Euro. Die neue EU-Regelung zum Schadensausgleich gilt für Unternehmen, die von staatlichen Schließungsmaßnahmen direkt oder indirekt betroffen sind, und ermöglicht es diesen Unternehmen, künftig Schäden von bis zu 40 Mio. Euro geltend zu machen. Damit erhöht sich die beihilferechtliche Obergrenze für die Förderungen aus beiden Programmen nun auf maximal 52 Mio. Euro. Sie setzt sich zusammen aus den bereits bislang geltenden 12 Mio. Euro des EU-Beihilferahmens aus Kleinbeihilfe, De-Minimis und Fixkostenhilfe plus sowie dem neuen Beihilferahmen der Bundesregelung Schadensausgleich in Höhe von 40 Mio. Euro.
Ausschüttungsrestriktionen
Laut Aussagen von Bundesfinanzminister Olaf Scholz sollen Unternehmen, die die ausgeweitete Überbrückungshilfe III Plus erhalten, keine Dividenden ausschütten dürfen. Die Einschränkung gilt laut Olaf Scholz auch für die Zahlung von Boni und den Rückkauf von Aktien.
Für Personengesellschaften gibt es Besonderheiten: Hier sollten wie bisher Entnahmen für die private Lebensführung möglich sein.
Hinweis
Eine Förderung für einen kalkulatorischen Unternehmerlohn ist grundsätzlich weiterhin nicht vorgesehen, allerdings könnten hier - wie bereits bei den bisherigen Überbrückungshilfen - bundeslandspezifische Ausnahmen fortgelten (z. B. fördert das Land Baden-Württemberg einen fiktiven Unternehmerlohn).
Verbesserungen im Programm der Überbrückungshilfe III Plus
Wahlweise zur bestehenden Personalkostenpauschale bekommen Unternehmen, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen, eine sog. „Restart-Prämie“ als Zuschuss zu den dadurch steigenden Personalkosten. Die Restart-Prämie besteht aus einem Zuschuss von 60 % auf die Differenz der tatsächlichen Personalkosten im Fördermonat Juli 2021 zu den Personalkosten im Mai 2021. Im August beträgt der Zuschuss noch 40 % und im September 20 %. Nach September 2021 gibt es keinen solchen Zuschuss mehr, daran wird laut Pressemitteilung des BMF vom 08.09.2021 festgehalten.
Zudem werden Anwalts- und Gerichtskosten bis 20.000 Euro pro Monat ersetzt, wenn sie für die insolvenzabwendende Restrukturierung von Unternehmen in einer drohenden Zahlungsunfähigkeit aufgewendet wurden.
Hinweis
Neben der Überbrückungshilfe III wird auch die Neustarthilfe für Soloselbstständige verlängert und erhöht sich von bis zu 1.250 Euro pro Monat für den Zeitraum von Januar bis Juni 2021 auf bis zu 1.500 Euro pro Monat für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2021. Für den gesamten Förderzeitraum von Januar bis Dezember 2021 können Soloselbstständige somit bis zu 16.500 Euro erhalten.