Der Sachverhalt:
Das Verfahren betrifft die zivil- und steuerrechtlichen Auswirkungen der Teilzeitbeschäftigung eines Gesellschaftergeschäftsführers nach Vollendung seines 65. Lebensjahres. Im Hinblick auf die in der Versorgungszusage enthaltene 75-Prozent-Klausel stellt sich die Frage, ob der Versorgunganspruch des Gesellschaftergeschäftsführers trotz bereits auf höherem Niveau erdienter Pension auf 75 % der Teilzeitvergütung gedeckelt war.
Das FG gab der Klage statt. Die beim BFH anhängige Revision wird dort unter dem Az. I R 56/17 geführt.
Die Gründe:
In den zu beurteilenden Verträgen besteht Auslegungsspielraum zugunsten der Klägerin.
Die Vollendung des 65. Lebensjahres des Gesellschaftergeschäftsführers bewirkt eine Zäsur, da die Pension zu diesem Zeitpunkt bereits unverfallbar erdient ist. Es kann gemessen am Maßstab der §§ 133, 242 BGB bei objektiver Betrachtung der wechselseitigen Interessen nicht davon ausgegangen werden, dass die Vertragsparteien durch die weitere Teilzeitbeschäftigung des Geschäftsführers - aufgrund eines neu abgeschlossenen Vertrages - dessen Pensionsansprüche kürzen wollten.
Kein Geschäftsführer kann Interesse daran haben, nach dem Eintritt in den Ruhestand auf neuer vertraglicher Grundlage für seine Gesellschaft tätig zu sein, wenn und soweit er hierdurch (angesichts der Anrechnung der laufenden neuen Bezüge auf die Pensionsleistungen) nicht nur keine Gegenleistung bekommt, sondern obendrein noch bereits unverfallbar erworbene Pensionsansprüche verlieren würde.
Der Pensionsanspruch eines Gesellschaftsgeschäftsführers ist demnach nicht durch eine in der Pensionszusage enthaltene Obergrenze auf 75 % der reduzierten (Teilzeit-)Bezüge gedeckelt, wenn der Gesellschaftergeschäftsführer die ihm zugesagte Pension bereits erdient hat und er anschließend mit einem neuen Geschäftsführeranstellungsvertrag in Teilzeit zu reduzierten Bezügen weiterarbeitet. Eine Vertragsklausel, wonach Pensionsleistungen der Gesellschaft erst dann erbracht werden, wenn der Gesellschaftergeschäftsführer keine Gehaltszahlungen oder entsprechende Zahlungen von der Gesellschaft mehr enthält, ist dahin auszulegen, dass ein bereits erdienter Pensionsanspruch lediglich im Umfang des tatsächlich gezahlten (Teilzeit-)Gehalts aufgeschoben ist.