Geht im Rahmen der Erbauseinandersetzung begünstigtes Betriebs- oder Grundvermögen von einem Erben auf einen anderen Erben über, können auch die hierfür vorgesehenen Erbschaftsteuerbegünstigungen übergehen. Das FG Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 21.04.2021 (Az. 4 K 1154/20 Erb, EFG 2021, S. 1216) nun entschieden, dass dieser Begünstigungstransfer keine Erbauseinandersetzung innerhalb von sechs Monaten voraussetzt.
In dem zugrundeliegenden Streitfall erbten zwei Brüder jeweils zur Hälfte erbschaftsteuerlich begünstigtes Betriebsvermögen sowie Grundvermögen. Sie teilten das Vermögen erst drei Jahre nach dem Erbfall im Rahmen einer Erbauseinandersetzung untereinander auf und begehrten in diesem Zuge den Übergang der erbschaftsteuerlichen Begünstigungen.
Die Finanzverwaltung verlangt eine Erbauseinandersetzung innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall. Bei einer späteren Auseinandersetzung soll ein Begünstigungstransfer nur dann ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn der Steuerpflichtige besondere Gründe für die Verzögerung darlegen kann (vgl. H E 13a.11 ErbStH).
Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung führt nach Rechtsauffassung des FG Düsseldorf der zeitliche Abstand zwischen Erbfall und Erbauseinandersetzung nicht per se zur Ablehnung eines solchen Begünstigungstransfers. Für die Gewährung ausschlaggebend sei vielmehr, dass die Vermögensübertragung noch im Rahmen der Teilung des Nachlasses erfolge. Es müsse daher ein innerer Zusammenhang zwischen der Erbauseinandersetzung und dem Erbfall vorliegen. Indiz hierfür könne insb. die Vermögensübertragung innerhalb der Erbengemeinschaft und ohne Zahlung aus Eigenmitteln sein. Als Abgrenzungskriterium hat das Gericht den Grundsatz aufgestellt, dass die Erbauseinandersetzung nicht auf einem neuen Willensentschlusses beruhen darf, nachdem zuvor der Entschluss gefasst worden war, den Nachlass nicht zu teilen. Ein innerer Zusammenhang liegt nach den Ausführungen des Gerichts hingegen nicht vor, wenn die durch die Teilung herbeigeführte Zuordnung nicht von vorneherein beabsichtigt war, sondern erst durch einen nachträglichen Willensentschluss der Erbengemeinschaft herbeigeführt wurde.
Hinsichtlich des Übergangs der Begünstigung für ein Familienheim weist das Gericht ergänzend darauf hin, dass es auch ausreichend sein kann, wenn die persönlichen Voraussetzungen für die Erbschaftsteuerbegünstigung erst beim Erwerber vorliegen, das Grundvermögen daher beim Übertragenden noch nicht steuerbegünstigt war.
Hinweis: Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist derzeit beim BFH anhängig (Az. II R 12/21).