Laut Meldung des BZSt vom 05.01.2024 greifen die im PStTG vorgesehenen Sanktionen nicht, wenn Plattformbetreiber für den ersten Meldezeitraum, der das Kalenderjahr 2023 umfasst, vor dem 01.04.2024
- dem BZSt die meldepflichtigen Informationen melden,
- den meldepflichtigen Anbietern die sie jeweils betreffenden Informationen, die an das BZSt zu melden sind, mitteilen,
- dem BZSt etwaig erforderliche Ergänzungen oder Korrekturen zu den meldepflichtigen Informationen übermitteln,
- die Aufzeichnungen zu den gemeldeten Informationen und zu den an die meldepflichtigen Anbieter ergangenen Mitteilungen erstellen.
Hinweis: Keine Erleichterungen sieht das BZSt allerdings hinsichtlich der unverzüglichen Registrierungspflicht von meldenden Plattformbetreibern vor, die in einem Staat außerhalb der EU / des EWR (Drittstaat) ansässig sind.