Übergangsregelung für die Meldepflichten digitaler Plattformbetreiber

16.01.2024 | < 2 Minuten Lesezeit

Grundsätzlich müssen Betreiber digitaler Plattformen bis 31.01.2024 den erstmalig für 2023 geltenden Melde-, Mitteilungs- und Aufzeichnungspflichten nach dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) nachkommen. Das BZSt gewährt jedoch für den ersten Meldezeitraum eine Übergangsregelung bis 31.03.2024, die faktisch einer Fristverlängerung entspricht.

Laut Meldung des BZSt vom 05.01.2024 greifen die im PStTG vorgesehenen Sanktionen nicht, wenn Plattformbetreiber für den ersten Meldezeitraum, der das Kalenderjahr 2023 umfasst, vor dem 01.04.2024

  • dem BZSt die meldepflichtigen Informationen melden,
  • den meldepflichtigen Anbietern die sie jeweils betreffenden Informationen, die an das BZSt zu melden sind, mitteilen,
  • dem BZSt etwaig erforderliche Ergänzungen oder Korrekturen zu den meldepflichtigen Informationen übermitteln,
  • die Aufzeichnungen zu den gemeldeten Informationen und zu den an die meldepflichtigen Anbieter ergangenen Mitteilungen erstellen.

Hinweis: Keine Erleichterungen sieht das BZSt allerdings hinsichtlich der unverzüglichen Registrierungspflicht von meldenden Plattformbetreibern vor, die in einem Staat außerhalb der EU / des EWR (Drittstaat) ansässig sind.