Konkret wurden mit Wirkung zum 01.07.2021 u. a. die in den Ergänzungstatbeständen vorgesehene 95 %-Grenze auf 90 % abgesenkt, mit § 1 Abs. 2b GrEStG ein zusätzlicher Ergänzungstatbestand eingeführt und die bei grunderwerbsteuerlichen Befreiungstatbeständen vorgesehenen Behaltensfristen von fünf auf zehn Jahre verlängert.
Anhand von Beispielen wird die Anwendung der dazu ergangenen Übergangsregelungen in § 23 Abs. 18 bis 24 GrEStG mit gleich lautenden Ländererlassen vom 29.06.2021 konkretisiert. So sind bei dem neuen Ergänzungstatbestand nach § 1 Abs. 2b GrEStG, der als Pendant zur Personengesellschaft Grunderwerbsteuer auslöst, wenn innerhalb von nunmehr zehn Jahren mehr als 90 % der Anteile einer grundbesitzhaltenden Kapitalgesellschaft auf neue Gesellschafter übergehen, nur Anteilsübergänge nach dem 30.06.2021 zu berücksichtigen. Allerdings geht die Finanzverwaltung nicht darauf ein, ob dabei auf den schuldrechtlichen oder dinglichen Anteilsübergang abzustellen ist, so dass insofern weiterhin Rechtsunsicherheit besteht.
Zur Vermeidung von ungerechtfertigten Steuervorteilen bei grundbesitzenden Personengesellschaften oder Kapitalgesellschaften wegen der Senkung der maßgeblichen Beteiligungsgrenze von 95 % auf 90 % sehen die Übergangsregelungen eine (teilweise zeitlich begrenzte) Fortgeltung der Altregelungen vor, wobei diese nur zur Anwendung kommen, sofern es nicht zu einer Besteuerung nach neuem Recht kommt.
Die Verlängerung der Behaltensfristen von fünf auf zehn Jahren kommt dann nicht zur Anwendung, wenn die jeweilige nach altem Recht vorgesehene Frist zum 01.07.2021 bereits abgelaufen ist.