Konkret ist dazu in Umsetzung der Verordnung (EU) 2022/1854 vom 06.10.2022 vorgesehen, in einem EU-Energiekrisenbeitragseinführungsgesetz zu regeln, dass im Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich tätige Unternehmen und Betriebsstätten der Union einen befristeten EU-Energiekrisenbeitrag zu leisten haben.
Die wesentlichen Inhalte des geplanten EU-Energiekrisenbeitragseinführungsgesetzes sind:
- Schuldner des EU-Energiekrisenbeitrags: Unternehmen, das im Wirtschaftsjahr 2022 (nach 31.12.2021 beginnend) und im Wirtschaftsjahr 2023 mindestens 75 % seines Umsatzes durch Wirtschaftstätigkeiten in den Bereichen Extraktion, Bergbau, Erdölraffination, Herstellung von Kokereierzeugnissen (Verordnung (EG) Nr. 1893/2006) erzielt hat
- Bemessungsgrundlage: positive Differenz zwischen dem steuerlichen Gewinn in den Wirtschaftsjahren 2022 und 2023 und dem um 20 % erhöhten Durchschnitt des steuerlichen Gewinns in den nach dem 31.12.2017 beginnenden und vor dem Wirtschaftsjahren 2022 endenden Wirtschaftsjahren - also regelmäßig der Wirtschaftsjahre 2018 bis 2021
- EU-Energiekrisenbeitrag: 33 % der Bemessungsgrundlage
Der Energiekrisenbeitrag soll dem Bund zustehen und u. a. für finanzielle Unterstützungsmaßnahmen für Endkunden sowie Unternehmen in energieintensiven Branchen verwendet werden dürfen. Zudem sollen dadurch Maßnahmen zur Senkung des Energieverbrauchs sowie zur Weiterentwicklung der Energieautonomie finanziell unterstützt werden.
Hinweis: Das Jahressteuergesetz 2022 bedarf, um in Kraft treten zu können, noch der Zustimmung des Bundesrats. Hierüber wird der Bundesrat voraussichtlich am 16.12.2022 abstimmen.