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Steuerberatung

Überhöhte Entgeltzahlung durch GmbH an nahestehende Person des Gesellschafters

BFH 13.6.2017, II R 42/16 u.a.

Zahlt eine GmbH un­ter Mit­wir­kung des Ge­sell­schaf­ters einen überhöhten Miet­zins oder Kauf­preis an eine dem Ge­sell­schaf­ter na­he­ste­hende Per­son, liegt hierin keine Schen­kung der GmbH an die na­he­ste­hende Per­son. Viel­mehr kann eine Schen­kung des Ge­sell­schaf­ters an die ihm etwa als Ehe­gatte na­he­ste­hende Per­son ge­ge­ben sein.

Der Sach­ver­halt:
In den Streitfällen Az.: II R 54/15 und Az.: II R 32/16 hat­ten die Kläger Grundstücke an eine GmbH ver­mie­tet. Sie wa­ren je­weils die Ehe­gat­ten der Ge­sell­schaf­ter der GmbH. Die Ge­sell­schaf­ter hat­ten die Verträge mit un­ter­schrie­ben oder als Ge­sell­schaf­ter-Ge­schäftsführer ab­ge­schlos­sen.

Im Streit­fall Az.: II R 42/16 hat der Kläger Ak­tien an eine GmbH veräußert. Er war der Bru­der des Ge­sell­schaf­ters, der den Kauf­preis be­stimmt hatte. Die bei den GmbHs durch­geführ­ten Außenprüfun­gen er­ga­ben, dass Miet­zins und Kauf­preis überhöht wa­ren und in­so­weit er­trag­steu­er­recht­lich ver­deckte Ge­winn­aus­schüttun­gen der GmbHs an ihre Ge­sell­schaf­ter vor­la­gen. Die Fi­nanzämter sa­hen die überhöhten Zah­lun­gen zu­dem schen­kung­steu­er­recht­lich als ge­mischte frei­ge­bige Zu­wen­dun­gen der GmbHs an die na­he­ste­hen­den Per­so­nen an und be­steu­er­ten diese nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.

Die hier­ge­gen ge­rich­tete Re­vi­sion im Ver­fah­ren Az.: II R 42/16 war vor dem BFH er­folg­los. Die Re­vi­sio­nen im Ver­fah­ren Az.: II R 54/15 so­wie Az.: II R 32/16 wur­den hin­ge­gen zurück­ge­wie­sen.

Gründe:
Die Zah­lung überhöhter ver­trag­li­cher Ent­gelte durch eine GmbH an eine dem Ge­sell­schaf­ter na­he­ste­hende Per­son ist keine ge­mischte frei­ge­bige Zu­wen­dung der GmbH i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG an die na­he­ste­hende Per­son, wenn der Ge­sell­schaf­ter beim Ab­schluss der Ver­ein­ba­rung zwi­schen der GmbH und der na­he­ste­hen­den Per­son mit­ge­wirkt hat. Die Mit­wir­kung des Ge­sell­schaf­ters kann darin be­ste­hen, dass er den Ver­trag zwi­schen GmbH und na­he­ste­hen­der Per­son als Ge­sell­schaf­ter-Ge­schäftsführer ab­schließt, als Ge­sell­schaf­ter mit un­ter­zeich­net, dem Ge­schäftsführer eine An­wei­sung zum Ver­trags­ab­schluss er­teilt, in sons­ti­ger Weise auf den Ver­trags­ab­schluss hin­wirkt oder die­sem zu­stimmt.

Grund für die Zah­lung des überhöhten Miet­zin­ses oder Kauf­prei­ses durch die GmbH an den Ehe­gat­ten oder Bru­der ist in einem sol­chen Fall das be­ste­hende Ge­sell­schafts­verhält­nis zwi­schen der GmbH und ih­rem Ge­sell­schaf­ter. Dies gilt auch, wenn meh­rere Ge­sell­schaf­ter an der GmbH be­tei­ligt sind und zu­min­dest ei­ner bei der Ver­ein­ba­rung zwi­schen der GmbH und der ihm na­he­ste­hen­den Per­son mit­ge­wirkt hat. Ist ein Ge­sell­schaf­ter über eine Mut­ter­ge­sell­schaft an der GmbH be­tei­ligt, gel­ten die Rechts­grundsätze ent­spre­chend, wenn er an dem Ver­trags­ab­schluss zwi­schen der GmbH und der ihm na­he­ste­hen­den Per­son mit­ge­wirkt hat.

In die­sen Fällen kann je­doch der Ge­sell­schaf­ter selbst Schen­ker i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG sein. Ob tatsäch­lich eine Schen­kung zwi­schen dem Ge­sell­schaf­ter und der na­he­ste­hen­den Per­son vor­liegt, hängt von der Aus­ge­stal­tung der zwi­schen ih­nen be­ste­hen­den Rechts­be­zie­hung ab. Hier sind ver­schie­dene Ge­stal­tun­gen denk­bar (z.B. Schen­kungs­ab­rede, Dar­le­hen, Kauf­ver­trag). Hierüber war in den Streitfällen nicht ab­schließend zu ent­schei­den.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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