Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Gesellschafter-Geschäftsführer der Firma T-GmbH. Zwischen dem Kläger (Organträger) und der GmbH (Organgesellschaft) bestand im Streitjahr 2017 eine umsatzsteuerliche Organschaft. Am 28.9.2016 hatte die GmbH ein Fahrzeug BMW 535d xDrive bestellt, das sie dann im Streitjahr durchgehend an den Kläger (auch) zur privaten Nutzung überließ. Der Kläger erklärte im Rahmen seiner Umsatzsteuerjahreserklärung als unentgeltliche Wertabgabe monatlich 1% von 91.770 € sowie zusätzlich 0,03% von 91.770 € pro km für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, so dass sich eine unentgeltliche Wertabgabe i.H.v. 16.285 € (Steuer hierauf: 3.094 €) im Jahr ergab.
Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung bei der GmbH gelangte das Finanzamt zu der Auffassung, dass der Bruttolistenpreis des BMW zu gering angesetzt worden sei. Nach dem Kalkulationsprogramm der Deutschen Automobil-Treuhand (DAT) betrage der Bruttolistenpreis 92.900 € statt 91.770 €, so dass sich ein Nettomehrumsatz i.H.v. 179,09 € netto und eine um 34,03 € höhere Umsatzsteuer (Bruttoerhöhung um 213,12 € auf 16.499,04 €) ergebe. Daraufhin setzte die Behörde die Umsatzsteuer auf rund 184.709 € fest. Dabei legte sie unentgeltliche Wertabgaben zu 19% i.H.v. 19.204 € netto der Besteuerung zugrunde.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der privaten PKW-Nutzung zu hoch angesetzt.
Die KfZ-Gestellung an den Geschäftsführer ist in den Fällen der umsatzsteuerlichen Organschaft als unentgeltliche Wertabgabe gem. § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG zu beurteilen. Denn im Verhältnis zwischen der GmbH und dem Kläger liegt ein organschaftsinterner Leistungsaustausch vor, der wie ein rein innerbetrieblicher Vorgang behandelt wird und nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Dabei folgt der Senat der Auffassung des BMF, wonach in den Fällen, in denen der Unternehmer ertragsteuerlich die 1%-Regelung anwendet, er diesen Wert auch als Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Wertabgabe ansetzen kann. Für die nicht mit Vorsteuern belasteten Ausgaben kann aus Vereinfachungsgründen jedoch ein pauschaler Abschlag von 20% vorgenommen werden. Der so ermittelte Betrag ist ein Nettowert; die Umsatzsteuer ist mit dem allgemeinen Steuersatz hinzuzurechnen.
Diesen pauschalen Abschlag i.H.v. 20% hat das Finanzamt auch auf den Hinweis des Berichterstatters nicht vorgenommen. Unter Berücksichtigung des Abschlages ergäbe sich eine Steuer auf die private PKW-Nutzung i.H.v. 2.507 € statt der festgesetzten Steuer i.H.v. 3.128 € (3.094 € + 34 €). Diese Steuerherabsetzung i.H.v. 620,50 € geht jedoch über das Klagebegehren des Klägers, an das der Senat gem. § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO gebunden ist, hinaus. Denn insbesondere darf der Senat die Steuer nicht niedriger festsetzen, als der Kläger begehrt (Seer, in Tipke/Kruse, FGO, § 96 Rdn. 99: quantitative Bindung). Der Kläger hat seinen schriftlichen Antrag auch nicht auf den Hinweis des Berichterstatters hin angepasst.
Der Senat weist zudem darauf hin, dass für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte des Gesellschafter-Geschäftsführers in den Fällen einer umsatzsteuerlichen Organschaft nach BFH-Rechtsprechung - noch darüber hinausgehend - schon keine unentgeltliche Wertabgabe darstellt, da die Fahrten nicht privat, sondern unternehmerisch veranlasst sind (BFH, Urt. v. 5.6.2014 - XI R 36/12). Auch diese Frage kann jedoch wegen der Bindung des Senates an das Klagebegehren dahinstehen.
Letztlich kann sogar dahinstehen, ob es sich im Streitfall um eine unentgeltliche Wertabgabe handelt. Denn auch dann, wenn man - der Auffassung des Beklagten folgend - davon ausginge, dass die KfZ-Gestellung als sonstige Leistung an den Arbeitnehmer (tauschähnlicher Umsatz gem. § 3 Abs. 12 Satz 2 UStG) anzusehen ist und die Grundsätze über die Besteuerung von Arbeitslohn Anwendung finden sollen, so wäre die Umsatzsteuer (ebenfalls über das quantitative Klagebegehren hinaus) zu hoch festgesetzt worden.
Im Verhältnis zwischen der GmbH (Organgesellschaft) und dem Gesellschafter-Geschäftsführer (Organträger) liegt ein organschaftsinterner Leistungsaustausch vor, der wie ein rein innerbetrieblicher Vorgang behandelt wird und nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Dabei folgt der Senat der Auffassung des BMF, wonach in den Fällen, in denen der Unternehmer ertragsteuerlich die 1%-Regelung anwendet, er diesen Wert auch als Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Wertabgabe ansetzen kann.