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Steuerberatung

Überlassung eines PKW von einer GmbH zur Privatnutzung an Organträger

FG Münster v. 9.1.2020 - 5 K 2420/19 U

Im Verhält­nis zwi­schen der GmbH (Or­gan­ge­sell­schaft) und dem Ge­sell­schaf­ter-Ge­schäftsführer (Or­ganträger) liegt ein or­gan­schafts­in­ter­ner Leis­tungs­aus­tausch vor, der wie ein rein in­ner­be­trieb­li­cher Vor­gang be­han­delt wird und nicht der Um­satz­steuer un­ter­liegt. Da­bei folgt der Se­nat der Auf­fas­sung des BMF, wo­nach in den Fällen, in de­nen der Un­ter­neh­mer er­trag­steu­er­lich die 1%-Re­ge­lung an­wen­det, er die­sen Wert auch als Be­mes­sungs­grund­lage für die un­ent­gelt­li­che Wert­ab­gabe an­set­zen kann.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist Ge­sell­schaf­ter-Ge­schäftsführer der Firma T-GmbH. Zwi­schen dem Kläger (Or­ganträger) und der GmbH (Or­gan­ge­sell­schaft) be­stand im Streit­jahr 2017 eine um­satz­steu­er­li­che Or­gan­schaft. Am 28.9.2016 hatte die GmbH ein Fahr­zeug BMW 535d xDrive be­stellt, das sie dann im Streit­jahr durch­ge­hend an den Kläger (auch) zur pri­va­ten Nut­zung über­ließ. Der Kläger erklärte im Rah­men sei­ner Um­satz­steu­er­jah­res­erklärung als un­ent­gelt­li­che Wert­ab­gabe mo­nat­lich 1% von 91.770 € so­wie zusätz­lich 0,03% von 91.770 € pro km für die Wege zwi­schen Woh­nung und Ar­beitsstätte, so dass sich eine un­ent­gelt­li­che Wert­ab­gabe i.H.v. 16.285 € (Steuer hier­auf: 3.094 €) im Jahr er­gab.

Im Rah­men ei­ner Lohn­steu­eraußenprüfung bei der GmbH ge­langte das Fi­nanz­amt zu der Auf­fas­sung, dass der Brut­to­lis­ten­preis des BMW zu ge­ring an­ge­setzt wor­den sei. Nach dem Kal­ku­la­ti­ons­pro­gramm der Deut­schen Au­to­mo­bil-Treu­hand (DAT) be­trage der Brut­to­lis­ten­preis 92.900 € statt 91.770 €, so dass sich ein Net­to­mehr­um­satz i.H.v. 179,09 € netto und eine um 34,03 € höhere Um­satz­steuer (Brut­to­erhöhung um 213,12 € auf 16.499,04 €) er­gebe. Dar­auf­hin setzte die Behörde die Um­satz­steuer auf rund 184.709 € fest. Da­bei legte sie un­ent­gelt­li­che Wert­ab­ga­ben zu 19% i.H.v. 19.204 € netto der Be­steue­rung zu­grunde.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat die Be­mes­sungs­grund­lage für die Be­steue­rung der pri­va­ten PKW-Nut­zung zu hoch an­ge­setzt.

Die KfZ-Ge­stel­lung an den Ge­schäftsführer ist in den Fällen der um­satz­steu­er­li­chen Or­gan­schaft als un­ent­gelt­li­che Wert­ab­gabe gem. § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG zu be­ur­tei­len. Denn im Verhält­nis zwi­schen der GmbH und dem Kläger liegt ein or­gan­schafts­in­ter­ner Leis­tungs­aus­tausch vor, der wie ein rein in­ner­be­trieb­li­cher Vor­gang be­han­delt wird und nicht der Um­satz­steuer un­ter­liegt. Da­bei folgt der Se­nat der Auf­fas­sung des BMF, wo­nach in den Fällen, in de­nen der Un­ter­neh­mer er­trag­steu­er­lich die 1%-Re­ge­lung an­wen­det, er die­sen Wert auch als Be­mes­sungs­grund­lage für die un­ent­gelt­li­che Wert­ab­gabe an­set­zen kann. Für die nicht mit Vor­steu­ern be­las­te­ten Aus­ga­ben kann aus Ver­ein­fa­chungsgründen je­doch ein pau­scha­ler Ab­schlag von 20% vor­ge­nom­men wer­den. Der so er­mit­telte Be­trag ist ein Net­to­wert; die Um­satz­steuer ist mit dem all­ge­mei­nen Steu­er­satz hin­zu­zu­rech­nen.

Die­sen pau­scha­len Ab­schlag i.H.v. 20% hat das Fi­nanz­amt auch auf den Hin­weis des Be­richt­er­stat­ters nicht vor­ge­nom­men. Un­ter Berück­sich­ti­gung des Ab­schla­ges ergäbe sich eine Steuer auf die pri­vate PKW-Nut­zung i.H.v. 2.507 € statt der fest­ge­setz­ten Steuer i.H.v. 3.128 € (3.094 € + 34 €). Diese Steu­er­her­ab­set­zung i.H.v. 620,50 € geht je­doch über das Kla­ge­be­geh­ren des Klägers, an das der Se­nat gem. § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO ge­bun­den ist, hin­aus. Denn ins­be­son­dere darf der Se­nat die Steuer nicht nied­ri­ger fest­set­zen, als der Kläger be­gehrt (Seer, in Tipke/Kruse, FGO, § 96 Rdn. 99: quan­ti­ta­tive Bin­dung). Der Kläger hat sei­nen schrift­li­chen An­trag auch nicht auf den Hin­weis des Be­richt­er­stat­ters hin an­ge­passt.

Der Se­nat weist zu­dem dar­auf hin, dass für die Wege zwi­schen Woh­nung und Ar­beitsstätte des Ge­sell­schaf­ter-Ge­schäftsführers in den Fällen ei­ner um­satz­steu­er­li­chen Or­gan­schaft nach BFH-Recht­spre­chung - noch darüber hin­aus­ge­hend - schon keine un­ent­gelt­li­che Wert­ab­gabe dar­stellt, da die Fahr­ten nicht pri­vat, son­dern un­ter­neh­me­ri­sch ver­an­lasst sind (BFH, Urt. v. 5.6.2014 - XI R 36/12). Auch diese Frage kann je­doch we­gen der Bin­dung des Se­na­tes an das Kla­ge­be­geh­ren da­hin­ste­hen.

Letzt­lich kann so­gar da­hin­ste­hen, ob es sich im Streit­fall um eine un­ent­gelt­li­che Wert­ab­gabe han­delt. Denn auch dann, wenn man - der Auf­fas­sung des Be­klag­ten fol­gend - da­von aus­ginge, dass die KfZ-Ge­stel­lung als sons­tige Leis­tung an den Ar­beit­neh­mer (tauschähn­li­cher Um­satz gem. § 3 Abs. 12 Satz 2 UStG) an­zu­se­hen ist und die Grundsätze über die Be­steue­rung von Ar­beits­lohn An­wen­dung fin­den sol­len, so wäre die Um­satz­steuer (eben­falls über das quan­ti­ta­tive Kla­ge­be­geh­ren hin­aus) zu hoch fest­ge­setzt wor­den.
 

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