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Steuerberatung

Überlassung von Daten durch Börseninformationsdienst ist Dienstleistung

Niedersächsisches FG v. 6.12.2018 - 6 K 187/16

Stellt ein Börsen­in­for­ma­ti­ons­dienst über eine Da­ten­bank ak­tu­elle und his­to­ri­sche Börsen­da­ten zum Ab­ruf durch den Kun­den zur Verfügung, liegt darin die Er­brin­gung ei­ner Dienst­leis­tung. Im Rah­men der Über­las­sung die­ser Da­ten kommt ei­ner et­wai­gen Über­las­sung von Rech­ten i.S.d. § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG nur un­ter­ge­ord­nete Be­deu­tung zu, so dass die Vor­aus­set­zun­gen für eine Hin­zu­rech­nung nach § 8 Nr. 1 Buchst. f Satz 1 GewStG nicht vor­lie­gen.

Der Sach­ver­halt:
Strei­tig ist, ob Auf­wen­dun­gen der Kläge­rin für die Nut­zung der ihr von den Nach­rich­ten­diens­ten A so­wie B zur Verfügung ge­stell­ten In­for­ma­ti­ons­platt­for­men der Hin­zu­rech­nung nach § 8 Nr. 1 Buchst. f Satz 1 GewStG un­ter­lie­gen. Die kla­gende GmbH hat die Or­ga­ni­sa­ti­ons­be­ra­tung und die Be­ra­tung im As­set-Ma­nage­ment-Be­reich für In­ves­to­ren zum Un­ter­neh­mens­ge­gen­stand. Darüber hin­aus ist die Kläge­rin u.a. zur An­la­ge­be­ra­tung und zur Fi­nanz­port­fo­lio­ver­wal­tung be­rech­tigt. In den ge­nann­ten In­for­ma­ti­ons­platt­for­men stell­ten die An­bie­ter u.a. Börsen­da­ten und Ra­tings zu­sam­men. Dazu er­hielt die Kläge­rin z.B. per In­ter­net einen ge­si­cher­ten Zu­gang. Für die Da­ten be­stand nur ein Le­se­recht, die Da­ten konn­ten aber per "Hard­copy" in Ta­bel­len­kal­ku­la­ti­ons- bzw. Text­ver­ar­bei­tungs­pro­gramme über­tra­gen wer­den. Die ver­trag­lich ver­ein­bar­ten "Gebühren" rich­te­ten sich nach dem Um­fang des je­weils ge­buch­ten Leis­tungs­pa­kets.

Bei dem Ser­vice "A Anywhere" han­delte es sich um einen per­so­ni­fi­zier­ten Zu­gang, ver­bun­den mit der Be­fug­nis, für je­weils einen fest­ge­leg­ten Nut­zer auf einem ei­ge­nen Rech­ner die A-Ap­pli­ka­tio­nen zu nut­zen. Für die Nut­zung der DSL-Lei­tung wurde eine mtl. Gebühren­rech­nung er­stellt. A stellte der Kläge­rin Echt­zeit­da­ten und his­to­ri­sche Zeit­rei­hen u.a. für Ak­tien-, De­vi­sen- und Roh­stoffmärkte zur Verfügung. Zusätz­lich um­fasste das Leis­tungs­spek­trum Chart­funk­tio­nen, Be­rech­nungs­tools, Chat-Funk­tio­nen so­wie eine Han­dels­platt­form für fest­ver­zins­li­che Wert­pa­piere. Die Kläge­rin er­hielt u.a. von der B ein Info- und Ana­ly­se­tool für In­vest­ment­fonds zur Verfügung ge­stellt. Die­ses lie­ferte die von der B ge­sam­mel­ten Fonds­da­ten, die zum Bei­spiel für die Per­for­mance­ana­lyse, die Er­stel­lung von Fonds­kauf­lis­ten etc. ge­nutzt wer­den konn­ten.

Nach ei­ner steu­er­li­chen Außenprüfung ging das Fi­nanz­amt da­von aus, dass der Kläge­rin im Streit­jahr Auf­wen­dun­gen für die Nut­zung von Aus­kunfts­platt­for­men ent­stan­den seien. Der Außenprüfer ver­trat die Auf­fas­sung, die ge­nann­ten Auf­wen­dun­gen der Kläge­rin führ­ten zu ei­ner ge­wer­be­steu­er­li­chen Hin­zu­rech­nung gem. § 8 Nr. 1 Buchst. f Satz 1 GewStG zu einem Vier­tel und iso­liert be­trach­tet un­ter An­wen­dung des § 11 Abs. 2 GewStG und der Steu­er­mess­zahl für den Ge­wer­be­er­trag i.H.v. 3,5 % zu ei­ner Erhöhung. Es sei in­so­weit eine zeit­lich be­fris­tete Über­las­sung von Rech­ten ge­ge­ben.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Das Ur­teil ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Die Kläge­rin wird da­durch in ih­ren Rech­ten ver­letzt, dass das Fi­nanz­amt im Ge­wer­be­steu­er­mess­be­scheid 2010 eine ge­wer­be­steu­er­li­che Hin­zu­rech­nung zu einem Vier­tel in Be­zug auf Dienst­leis­tungs­ent­gelte im Zu­sam­men­hang mit den zwi­schen der Kläge­rin und der A so­wie der B ge­schlos­se­nen Verträgen be­tref­fend die Nut­zung von In­for­ma­ti­ons­platt­for­men berück­sich­tigt und den Ge­wer­be­steu­er­mess­be­trag da­mit zu hoch an­ge­setzt hat. Vor­lie­gend sind die Vor­aus­set­zun­gen ei­ner Hin­zu­rech­nung von Auf­wen­dun­gen für die zeit­lich be­fris­tete Über­las­sung von Rech­ten i.S.d. § 8 Nr. 1 Buchst. f Satz 1 GewStG nicht erfüllt.

Die von der Kläge­rin ge­schlos­se­nen Verträge stel­len sich je­weils als ge­mischte Verträge dar, wo­bei eine Auf­tei­lung der Ein­zel­kom­po­nen­ten in die Er­brin­gung von Dienst­leis­tun­gen ei­ner­seits und eine et­waige Über­tra­gung von Rech­ten an­de­rer­seits aus­ge­schlos­sen ist. Un­ter Berück­sich­ti­gung des Wort­lauts der zwi­schen der Kläge­rin und der A bzw. der B ge­schlos­se­nen Verträge, der tech­ni­schen Abläufe so­wie der recht­li­chen As­pekte der Leis­tungs­er­brin­gung und de­ren wirt­schaft­li­chen Ge­halt han­delte es sich um die Er­brin­gung von Dienst­leis­tun­gen als Haupt­leis­tung, wo­bei ei­ner et­wai­gen Rechteüber­las­sung eine bloß un­ter­ge­ord­nete Be­deu­tung zu­kam.

Bei den streit­ge­genständ­li­chen Verträgen ging es der Kläge­rin im Kern darum, dass ihr von ih­ren Ver­trags­part­nern, der A und der B gebündelt je­weils aus ei­ner ein­zi­gen Quelle ohne größere ei­gene Re­cher­che - und da­mit ohne einen ent­spre­chen­den er­heb­li­chen Zeit- und Per­so­nal­auf­wand - Börsen­da­ten zum Ab­ruf zur Verfügung ge­stellt wur­den. Sämt­li­che in den Verträgen ge­nann­ten ein­zel­nen Leis­tungs­be­stand­teile erfüll­ten ein­zig den Zweck, diese Dienst­leis­tung über die von den Ver­trags­part­nern der Kläge­rin be­trie­be­nen Platt­for­men be­zie­hen zu können. So­weit in den Verträgen auch eine be­fris­tete Über­las­sung von Rech­ten er­folgt sein sollte, war dies ein bloßer Ne­ben­as­pekt der Er­brin­gung der Dienst­leis­tun­gen, wel­che in der Zur­verfügung­stel­lung ge­ord­ne­ter his­to­ri­scher oder ak­tu­el­ler Börsen­da­ten be­stan­den.

Der wirt­schaft­li­che Wert der von den Da­ten­dienst­leis­tern ge­genüber der Kläge­rin er­brach­ten Leis­tun­gen be­stand in den ge­sam­mel­ten, ge­ord­ne­ten, ab­ruf­ba­ren Da­ten selbst und nicht in der recht­li­chen Be­fug­nis, diese Da­ten ab­ru­fen zu können. In­so­weit stand nicht die Über­las­sung von Soft­ware im Vor­der­grund. Die Über­las­sung von Soft­ware hat die Haupt­leis­tung, nämlich die Zur­verfügung­stel­lung der durch die A bzw. durch die B ge­sam­mel­ten Da­ten le­dig­lich ermöglicht. Ent­spre­chen­des gilt hin­sicht­lich der ge­son­dert aus­ge­wie­se­nen Lei­tungs­gebühren. Auch diese stel­len sich als eine bloße Ne­ben­leis­tung der Dienst­leis­tung, der Zur­verfügung­stel­lung his­to­ri­scher und ak­tu­el­ler Börsen­da­ten, dar.

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