Der Sachverhalt:
Streitig ist, ob Aufwendungen der Klägerin für die Nutzung der ihr von den Nachrichtendiensten A sowie B zur Verfügung gestellten Informationsplattformen der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. f Satz 1 GewStG unterliegen. Die klagende GmbH hat die Organisationsberatung und die Beratung im Asset-Management-Bereich für Investoren zum Unternehmensgegenstand. Darüber hinaus ist die Klägerin u.a. zur Anlageberatung und zur Finanzportfolioverwaltung berechtigt. In den genannten Informationsplattformen stellten die Anbieter u.a. Börsendaten und Ratings zusammen. Dazu erhielt die Klägerin z.B. per Internet einen gesicherten Zugang. Für die Daten bestand nur ein Leserecht, die Daten konnten aber per "Hardcopy" in Tabellenkalkulations- bzw. Textverarbeitungsprogramme übertragen werden. Die vertraglich vereinbarten "Gebühren" richteten sich nach dem Umfang des jeweils gebuchten Leistungspakets.
Bei dem Service "A Anywhere" handelte es sich um einen personifizierten Zugang, verbunden mit der Befugnis, für jeweils einen festgelegten Nutzer auf einem eigenen Rechner die A-Applikationen zu nutzen. Für die Nutzung der DSL-Leitung wurde eine mtl. Gebührenrechnung erstellt. A stellte der Klägerin Echtzeitdaten und historische Zeitreihen u.a. für Aktien-, Devisen- und Rohstoffmärkte zur Verfügung. Zusätzlich umfasste das Leistungsspektrum Chartfunktionen, Berechnungstools, Chat-Funktionen sowie eine Handelsplattform für festverzinsliche Wertpapiere. Die Klägerin erhielt u.a. von der B ein Info- und Analysetool für Investmentfonds zur Verfügung gestellt. Dieses lieferte die von der B gesammelten Fondsdaten, die zum Beispiel für die Performanceanalyse, die Erstellung von Fondskauflisten etc. genutzt werden konnten.
Nach einer steuerlichen Außenprüfung ging das Finanzamt davon aus, dass der Klägerin im Streitjahr Aufwendungen für die Nutzung von Auskunftsplattformen entstanden seien. Der Außenprüfer vertrat die Auffassung, die genannten Aufwendungen der Klägerin führten zu einer gewerbesteuerlichen Hinzurechnung gem. § 8 Nr. 1 Buchst. f Satz 1 GewStG zu einem Viertel und isoliert betrachtet unter Anwendung des § 11 Abs. 2 GewStG und der Steuermesszahl für den Gewerbeertrag i.H.v. 3,5 % zu einer Erhöhung. Es sei insoweit eine zeitlich befristete Überlassung von Rechten gegeben.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Das Urteil ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Die Klägerin wird dadurch in ihren Rechten verletzt, dass das Finanzamt im Gewerbesteuermessbescheid 2010 eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung zu einem Viertel in Bezug auf Dienstleistungsentgelte im Zusammenhang mit den zwischen der Klägerin und der A sowie der B geschlossenen Verträgen betreffend die Nutzung von Informationsplattformen berücksichtigt und den Gewerbesteuermessbetrag damit zu hoch angesetzt hat. Vorliegend sind die Voraussetzungen einer Hinzurechnung von Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten i.S.d. § 8 Nr. 1 Buchst. f Satz 1 GewStG nicht erfüllt.
Die von der Klägerin geschlossenen Verträge stellen sich jeweils als gemischte Verträge dar, wobei eine Aufteilung der Einzelkomponenten in die Erbringung von Dienstleistungen einerseits und eine etwaige Übertragung von Rechten andererseits ausgeschlossen ist. Unter Berücksichtigung des Wortlauts der zwischen der Klägerin und der A bzw. der B geschlossenen Verträge, der technischen Abläufe sowie der rechtlichen Aspekte der Leistungserbringung und deren wirtschaftlichen Gehalt handelte es sich um die Erbringung von Dienstleistungen als Hauptleistung, wobei einer etwaigen Rechteüberlassung eine bloß untergeordnete Bedeutung zukam.
Bei den streitgegenständlichen Verträgen ging es der Klägerin im Kern darum, dass ihr von ihren Vertragspartnern, der A und der B gebündelt jeweils aus einer einzigen Quelle ohne größere eigene Recherche - und damit ohne einen entsprechenden erheblichen Zeit- und Personalaufwand - Börsendaten zum Abruf zur Verfügung gestellt wurden. Sämtliche in den Verträgen genannten einzelnen Leistungsbestandteile erfüllten einzig den Zweck, diese Dienstleistung über die von den Vertragspartnern der Klägerin betriebenen Plattformen beziehen zu können. Soweit in den Verträgen auch eine befristete Überlassung von Rechten erfolgt sein sollte, war dies ein bloßer Nebenaspekt der Erbringung der Dienstleistungen, welche in der Zurverfügungstellung geordneter historischer oder aktueller Börsendaten bestanden.
Der wirtschaftliche Wert der von den Datendienstleistern gegenüber der Klägerin erbrachten Leistungen bestand in den gesammelten, geordneten, abrufbaren Daten selbst und nicht in der rechtlichen Befugnis, diese Daten abrufen zu können. Insoweit stand nicht die Überlassung von Software im Vordergrund. Die Überlassung von Software hat die Hauptleistung, nämlich die Zurverfügungstellung der durch die A bzw. durch die B gesammelten Daten lediglich ermöglicht. Entsprechendes gilt hinsichtlich der gesondert ausgewiesenen Leitungsgebühren. Auch diese stellen sich als eine bloße Nebenleistung der Dienstleistung, der Zurverfügungstellung historischer und aktueller Börsendaten, dar.
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