In der Verfügung vom 19.11.2021 (Az. S 2334.2.1 - 122/2 St36, DStR 2022, S. 95) geht das Bayerische Landesamt für Steuern zunächst auf die Ermittlung des geldwerten Vorteils ein, wenn ein (Elektro-)Dienstfahrrad auf Grundlage einer arbeitsvertraglichen Regelung überlassen wird (vgl. auch gleich lautender Erlass vom 09.01.2020, BStBl. I 2020, S. 174 sowie novus März 2020, S. 10). Sofern die Nutzung nicht bereits nach § 3 Nr. 37 EStG lohnsteuerfrei ist, z. B. weil diese nicht auf einer Gehaltsumwandlung basiert, ist für (Elektro-)Fahrräder grundsätzlich die 1 %-Regelung anwendbar. Dabei ist als Bemessungsgrundlage grundsätzlich die auf volle 100 Euro abgerundete unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers inklusive Umsatzsteuer im Zeitpunkt der Inbetriebnahme heranzuziehen. Im Falle der erstmaligen Überlassung des Fahrrads in den Jahren 2019 bis 2030 kommt jedoch nur die Hälfte bzw. ein Viertel der Bemessungsgrundlage zur Anwendung. Ist ein Elektrofahrrad verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen, hat auch die Bewertung des geldwerten Vorteils entsprechend der Regelungen zu Elektrofahrzeugen zu erfolgen.
Umsatzsteuerlich ist die Überlassung als Vergütung für geleistete Dienste des Arbeitnehmers und damit als entgeltliche sonstige Leistung anzusehen, wenn sie im Arbeitsvertrag geregelt ist oder auf sonstigen Umständen des Arbeitsverhältnisses beruht. Aus Vereinfachungsgründen wird es nicht beanstandet, wenn der für Zwecke der Lohnsteuer nach der 1 %-Methode ermittelte Wert herangezogen wird, wobei dieser als Bruttowert anzusehen ist, aus dem die Umsatzsteuer herauszurechnen ist. Dies gilt auch, wenn die Nutzungsüberlassung nach § 3 Nr. 37 EStG lohnsteuerfrei ist. Anders als für lohnsteuerliche Zwecke kommt die Halbierung oder Viertelung der Bemessungsgrundlage für umsatzsteuerliche Zwecke nicht zur Anwendung.
Hinweis: Der EuGH stufte mit Urteil vom 20.01.2021 (Rs. C-288/19, QM, DStR 2021, S. 154), die Kfz-Überlassung an Arbeitnehmer als unentgeltliche Überlassung des Unternehmers an sein Personal ein. Das Landesamt für Steuern stellt jedoch klar, dass bis zur Entscheidung durch den BFH und Bekanntgabe einer evtl. anders lautenden Verwaltungsauffassung durch das BMF an der bisherigen Auffassung der entgeltlichen Überlassung festzuhalten sei.
Weiter geht das Landesamt für Steuern auf den Fall ein, dass der Arbeitgeber ein Fahrrad zu vergünstigten Konditionen least und dem Arbeitnehmer im Rahmen einer vom Arbeitsvertrag unabhängigen Sonderrechtsbeziehung überlässt. Trägt der Arbeitnehmer sämtliche Kosten und Risiken aus der Überlassung, ist lohnsteuerlich als geldwerter Vorteil nur die Verschaffung verbilligter Leasingkonditionen heranzuziehen. Umsatzsteuerlich handelt es sich um eine sonstige Leistung des Arbeitgebers.
Erwirbt der Arbeitnehmer nach Beendigung der Vertragslaufzeit das (Elektro-)Fahrrad zu einem geringeren Preis als dem üblichen Endpreis von seinem Arbeitgeber bzw. vom Leasinggeber, führt dies zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, der pauschal mit 25 % lohnversteuert werden kann. Umsatzsteuerlich stellt der Verkauf eine steuerpflichtige Lieferung des Arbeitgebers oder des Leasinggebers an den Arbeitnehmer dar.
Bietet der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern die Möglichkeit, ihre Elektrofahrräder kostenfrei zu laden, liegt aus Billigkeitsgründen kein Arbeitslohn vor, wenn die Elektrofahrräder steuerlich nicht als Kfz zu behandeln sind. Sind diese verkehrsrechtlich als KfZ einzuordnen, ist das Laden bis 2030 nach § 3 Nr. 46 EStG steuerfrei. Die vom Arbeitgeber erbrachte Stromlieferung ist als Vergütung für geleistete Dienste und damit als umsatzsteuerpflichtig anzusehen, wenn sie im Arbeitsvertrag geregelt ist oder auf mündlichen Abreden oder sonstigen Umständen des Arbeitsverhältnisses beruht. Als Bemessungsgrundlage ist der Wert der nicht durch den Barlohn abgegoltenen Arbeitsleistung heranzuziehen.