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Überlassung von Hotelzimmer: Keine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung

BFH v. 25.7.2019 - III R 22/16

Ent­gelte, die ein Rei­se­ver­an­stal­ter an Ho­te­liers für die Über­las­sung von Ho­tel­zim­mern be­zahlt, un­ter­lie­gen nicht der ge­wer­be­steu­er­recht­li­chen Hin­zu­rech­nung. Das Ge­schäfts­mo­dell des Rei­se­ver­an­stal­ters er­for­dert ty­pi­scher­weise keine lang­fris­tige Nut­zung der von den Ho­te­liers über­las­se­nen be­weg­li­chen und un­be­weg­li­chen Wirt­schaftsgüter, son­dern eine zeit­lich be­grenzte Nut­zung von Wirt­schaftsgütern, de­ren Pro­dukt­ei­gen­schaf­ten kurz­fris­tig an sich wan­delnde Markt­er­for­der­nisse an­ge­passt wer­den können.

Der Sach­ver­halt:
Die kla­gende GmbH ist als Rei­se­ver­an­stal­te­rin tätig und or­ga­ni­siert Pau­schal­rei­sen. Zu die­sem Zweck schloss sie mit an­de­ren Leis­tungsträgern im In­land und im eu­ropäischen Aus­land Verträge über ty­pi­sche Rei­se­vor­leis­tun­gen, ins­be­son­dere Über­nach­tun­gen, Per­so­nen­beförde­run­gen, Ver­pfle­gun­gen, Be­treu­un­gen und Ak­ti­vitäten im Ziel­ge­biet.

Im Rah­men ih­rer Ge­wer­be­steu­er­erklärung für 2008 nahm die Kläge­rin zwar Hin­zu­rech­nun­gen für von ihr ge­leis­tete Miet- und Pacht­zin­sen vor, je­doch nur hin­sicht­lich der von ihr an­ge­mie­te­ten Ge­schäftsräume. Die an die Ho­te­liers ge­zahl­ten Ent­gelte blie­ben bei den Hin­zu­rech­nun­gen un­berück­sich­tigt. Das Fi­nanz­amt war nach Durchführung ei­ner Be­triebsprüfung da­ge­gen der Auf­fas­sung, dass nicht ins­ge­samt eine Ho­tel­leis­tung "ein­ge­kauft" werde, son­dern ein Teil des an die Ho­te­liers be­zahl­ten Ent­gel­tes auf die "An­mie­tung" von Ho­tel­zim­mern ent­falle. Ent­spre­chend erhöhte es den ge­werb­li­chen Ge­winn um den ge­setz­lich vor­ge­se­he­nen Teil die­ser Miet­zin­sen.

Das FG ent­schied zunächst im Rah­men ei­nes Zwi­schen­ur­teils über ver­schie­dene Rechts­fra­gen. Da­bei ge­langte es u.a. zu dem Er­geb­nis, dass in den von der Kläge­rin an die Ho­te­liers ge­zahl­ten Ent­gel­ten Miet­zin­sen ent­hal­ten seien und der be­tref­fende An­teil bei der Hin­zu­rech­nung zu berück­sich­ti­gen sei. Die Re­vi­sion der Kläge­rin hatte hin­sicht­lich des Zwi­schen­ur­teils vor dem BFH Er­folg.

Die Gründe:
Das FG ist zu Un­recht da­von aus­ge­gan­gen, dass die ge­nutz­ten Wirt­schaftsgüter (ins­be­son­dere Ho­tel­zim­mer, Sport­an­la­gen, Sau­nas und Swim­ming­pools) An­la­ge­vermögen der Kläge­rin wären, wenn sie in de­ren Ei­gen­tum stünden. Da das FG bis­lang nur durch Zwi­schen­ur­teil über Ein­zel­fra­gen ent­schie­den hat, ging die die Sa­che an das FG zurück.

Bei der ge­wer­be­steu­er­li­chen Hin­zu­rech­nung wird für die Zu­ord­nung ei­nes ge­mie­te­ten oder ge­pach­te­ten Wirt­schafts­guts zum An­lage- oder Um­lauf­vermögen das Ei­gen­tum des Mie­ters oder Pächters vor­aus­set­zungs­los fin­giert. Ent­spre­chend ist auch die Dauer des fik­tiv an­ge­nom­me­nen Ei­gen­tums auf die tatsäch­li­che Dauer des je­wei­li­gen Miet- und Pacht­verhält­nis­ses zu be­gren­zen. Die Fik­tion des Ei­gen­tums be­dingt nicht die An­nahme, dass die an­ge­mie­te­ten oder ge­pach­te­ten Wirt­schaftsgüter nicht le­dig­lich für einen vorüber­ge­hen­den Zeit­raum er­wor­ben sein können. Aus der Fik­tion des Ei­gen­tums folgt da­mit nicht zwangsläufig die Fik­tion von An­la­ge­vermögen.

Die Hin­zu­rech­nung setzt ne­ben dem Vor­lie­gen ei­nes Miet- oder Pacht­ver­tra­ges vor­aus, dass die ge­mie­te­ten oder ge­pach­te­ten Wirt­schaftsgüter bei fik­ti­ver Be­trach­tung An­la­ge­vermögen des Steu­er­pflich­ti­gen wären, wenn sie in sei­nem Ei­gen­tum stünden. Letz­te­res war vor­lie­gend zu ver­nei­nen, da bei ei­ner nur kurz­fris­ti­gen Über­las­sung der Ho­tel­zim­mer auch nur eine ent­spre­chend kurz­fris­tige Ei­gentümer­stel­lung der Kläge­rin zu un­ter­stel­len ist. Für die Zu­ord­nung von Wirt­schaftsgütern zum An­lage- oder dem Um­lauf­vermögen ist der kon­krete Ge­schäfts­ge­gen­stand des Un­ter­neh­mens zu berück­sich­ti­gen und - so­weit wie möglich - auf die be­trieb­li­chen Verhält­nisse des Steu­er­pflich­ti­gen ab­zu­stel­len.

In­so­fern ist ent­schei­dend, dass das Ge­schäfts­mo­dell ei­nes Rei­se­ver­an­stal­ters wie der Kläge­rin ty­pi­scher­weise keine lang­fris­tige Nut­zung der von den Ho­te­liers über­las­se­nen Wirt­schaftsgüter er­for­dert. Viel­mehr dient die nur zeit­lich be­grenzte Nut­zung der Wirt­schaftsgüter dem Bedürf­nis des Rei­se­ver­an­stal­ters, sich ständig an dem Wan­del un­ter­lie­gende Markt­er­for­der­nisse (wie z.B. veränderte Kun­denwünsche oder veränderte Verhält­nisse am Ziel­ort der Reise) an­pas­sen zu können.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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