Der Sachverhalt:
Der Kläger ist ein Fußballverein. Der damalige Sponsor des Vereins hatte Spieler, Trainer und Betreuer bei sich als kaufmännische Angestellte oder Repräsentanten eingestellt und sie bezahlt. Die Spieler/Trainer/Betreuer arbeiteten allerdings nicht für den Sponsor, sondern spielten Fußball für den Verein. Der Sponsor erhielt für die Überlassung der Athleten kein Entgelt vom Kläger.
Gründe:
Die Steuerbescheide für die Schenkungen der Streitjahre 2003 bis 2009 waren inhaltlich hinreichend bestimmt. In dem Verzicht auf Vergütungsersatz für die unentgeltliche Überlassung der Aktiven an den Kläger zum Einsatz als Fußballspieler, Trainer oder Betreuer lagen freigebige Zuwendungen an den Kläger.
Für die unentgeltliche Überlassung der Fußballspieler durch den Sponsor an den Kläger fiel Schenkungsteuer an. Eine Arbeitnehmerüberlassung erfolgt in der Regel zwar nur gegen ein angemessenes Entgelt. Sind sich die Beteiligten aber einig, dass die Spieler zwar bei dem Dritten angestellt und von diesem bezahlt werden, tatsächlich aber ausschließlich Fußball für den Verein spielen und der Verein dem Dritten für die Überlassung keine angemessene Vergütung zahlt, liegt in dem Verzicht des Dritten auf die angemessene Vergütung eine Schenkung an den Fußballverein.
Auch der subjektive Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG war erfüllt. Dieser erfordert, dass der Zuwendende in dem Bewusstsein handelt, zu der Vermögenshingabe weder rechtlich verpflichtet zu sein noch dafür eine mit seiner Leistung in einem synallagmatischen, konditionalen oder kausalen Zusammenhang stehende Gegenleistung zu erhalten. Für die zutreffende - irrtumsausschließende - Vorstellung des Zuwendenden von dem Begriff der (Un-)Entgeltlichkeit genügt es, wenn er dessen rechtlich-sozialen Bedeutungsgehalt "nach Laienart" zutreffend erfasst, wovon im vorliegenden Fall ausgegangen werden konnte.
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