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Steuerberatung

Einkommensteuer für Geschenke an Geschäftsfreunde nicht abziehbar

BFH 30.3.2017, IV R 13/14

Ent­ste­hen einem Steu­er­pflich­ti­gen Auf­wen­dun­gen für Ge­schenke an Ge­schäfts­freunde und über­nimmt er die Steuer, die durch die Zu­wen­dung an den Be­schenk­ten aus­gelöst wird, ist der Steu­er­pflich­tige nicht zum Be­triebs­aus­ga­ben­ab­zug be­rech­tigt, wenn die Zu­wen­dung zu­sam­men mit der Steuer 35 € über­steigt.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine KG. Ge­gen­stand ih­res Un­ter­neh­mens ist die Pla­nung, Or­ga­ni­sa­tion und Durchführung von künst­le­ri­schen Ver­an­stal­tun­gen al­ler Art, ins­be­son­dere von Kon­zer­ten. Ihre ge­werb­li­chen Einkünfte er­zielt sie im We­sent­li­chen aus dem Ver­kauf von Ein­tritts­kar­ten, die über Vor­ver­kaufs­stel­len ver­trie­ben wer­den.

Nach ei­ner für den Zeit­raum 2003 bis 2008 durch­geführ­ten Außenprüfung war die Prüfe­rin der An­sicht, dass die Kläge­rin Frei­kar­ten ver­ge­ben habe. Einen Teil der hierfür ent­stan­de­nen Auf­wen­dun­gen be­han­delte sie als nicht berück­sich­ti­gungsfähige Ge­schenke i.S.d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG. Die Höhe des nicht ab­zieh­ba­ren Auf­wands schätzte sie im Ein­ver­neh­men mit der Kläge­rin auf 40.000 € (2006), 60.000 € (2007) und 50.000 € (2008).

Bei ei­ner Lohn­steuer-Außenprüfung für den Zeit­raum Juli 2007 bis Ende 2010 stellte die Prüfe­rin fest, dass die Kläge­rin Sach­zu­wen­dun­gen an Nicht­ar­beit­neh­mer nach § 37b EStG pau­schal ver­steu­ert habe; hin­sicht­lich der Frei­kar­ten habe sie je­doch keine Pau­scha­lie­rung vor­ge­nom­men. In dem Be­scheid über die ge­son­derte und ein­heit­li­che Fest­stel­lung von Be­steue­rungs­grund­la­gen (Ge­winn­fest­stel­lungs­be­scheid) für 2012 ließ das Fi­nanz­amt die ent­rich­tete pau­schale Ein­kom­men­steuer nicht zum Be­triebs­aus­ga­ben­ab­zug zu.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Sprung­klage ab. Auch die Re­vi­sion der Kläge­rin vor dem BFH blieb er­folg­los.

Die Gründe:
Das FG war zu Recht da­von aus­ge­gan­gen, dass die von der Kläge­rin ent­rich­tete pau­schale Ein­kom­men­steuer dem Ab­zugs­ver­bot des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG un­ter­lag. Es hatte die Ausübung des Pau­scha­lie­rungs­wahl­rechts durch die Kläge­rin ohne Rechts­feh­ler als Ge­schenk i.S.d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 S. 1 EStG be­ur­teilt.

Hat dem­nach ein Kon­zert­ver­an­stal­ter in großem Um­fang Frei­kar­ten an Ge­schäfts­part­ner ver­teilt und so­weit die­sen da­durch steu­er­pflich­tige Ein­nah­men zu­ge­flos­sen sind, pau­schale Ein­kom­men­steuer auf die Frei­kar­ten an das Fi­nanz­amt ab­geführt, so ist diese Steuer als wei­te­res Ge­schenk zu be­ur­tei­len. Dies hat zur Folge, dass sie das steu­er­li­che Schick­sal der Zu­wen­dung - hier der Frei­kar­ten - teilt.

Zählt die ver­schenkte Frei­karte zum un­an­ge­mes­se­nen Repräsen­ta­ti­ons­auf­wand, muss das auch für die über­nom­mene Steuer gel­ten. Ein Be­triebs­aus­ga­ben­ab­zug kommt da­nach nicht in Be­tracht, wenn der Wert des Ge­schenks und die dafür an­fal­lende Pau­schal­steuer ins­ge­samt 35 € über­stei­gen. Da­mit ist das Ab­zugs­ver­bot auch dann an­zu­wen­den, wenn diese Be­trags­grenze erst auf­grund der Höhe der Pau­schal­steuer über­schrit­ten wird.

Hin­ter­grund:
Im Wirt­schafts­le­ben ist es üblich, Ge­schäfts­part­ner zu kul­tu­rel­len und sport­li­chen Ver­an­stal­tun­gen ein­zu­la­den. Sol­che Ge­schenke, die die Ge­schäfts­be­zie­hung fördern oder Neu­kun­den an­zie­hen sol­len, können beim Empfänger zu ein­kom­men­steu­er­pflich­ti­gen Ein­nah­men führen. Müsste der Empfänger den Wert der Ein­la­dung ver­steu­ern, würde der Zweck des Ge­schenks ver­ei­telt. Des­halb ist es dem Schen­ken­den ge­stat­tet, die auf das Ge­schenk ent­fal­lende Ein­kom­men­steuer des Be­schenk­ten zu über­neh­men. Macht er von die­sem Recht Ge­brauch, wird die Steuer bei ihm mit einem Pausch­steu­er­satz von 30 % er­ho­ben. Durch die Über­nahme der Ver­steue­rung kommt es zu einem sog. "Steu­er­ge­schenk".

Auf­wen­dun­gen für Ge­schenke an Ge­schäfts­freunde sind nicht als Be­triebs­aus­gabe ab­zieh­bar. Das gilt nur dann nicht, wenn die Kos­ten pro Empfänger und Wirt­schafts­jahr 35 € nicht über­stei­gen. Das Ab­zugs­ver­bot soll ver­hin­dern, dass un­an­ge­mes­se­ner Repräsen­ta­ti­ons­auf­wand vom Steu­er­pflich­ti­gen auf die All­ge­mein­heit ab­gewälzt wird und dient der Bekämp­fung des sog. "Spe­sen­un­we­sens".

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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