Nach Auffassung des BFH führt die Ablösung einer vom Arbeitgeber erteilten Pensionszusage zugunsten eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers zwar zum Zufluss von Arbeitslohn, wenn der Ablösungsbetrag auf Verlangen des Gesellschafter-Geschäftsführers zur Übernahme der Pensionsverpflichtung an einen Dritten gezahlt wird. Der BFH verneint jedoch den Zufluss von Arbeitslohn, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer kein Wahlrecht hatte, den Ablösungsbetrag alternativ an sich auszahlen zu lassen (BFH-Urteil vom 18.8.2016, Az. VI R 18/13).
Das BMF weist mit Schreiben vom 4.7.2017 darauf hin, dass das BFH-Urteil zu dem speziellen Fall der Ablösung einer Pensionszusage eines Gesellschafter-Geschäftsführers ergangen ist, der nicht unter das Betriebsrentengesetz fällt. In gleichgelagerten Fällen ist demnach das BFH-Urteil anzuwenden und vom Zufluss von Arbeitslohn erst im Zeitpunkt der Auszahlung der späteren Versorgungsleistungen auszugehen.
Hingegen geht das BMF vom Zufluss von Arbeitslohn im Zeitpunkt der Zahlung eines Ablösungsbetrags aus, wenn der Durchführungsweg nach dem Betriebsrentengesetz von einer Pensions-/Direktzusage oder von einer Versorgungszusage über eine Unterstützungskasse auf einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung gewechselt wird.