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Steuerberatung

Übernahme der Pensionszusage eines Gesellschafter-Geschäftsführers

Wird eine er­teilte Pen­si­ons­zu­sage zu­guns­ten ei­nes Ar­beit­neh­mers über­tra­gen, stellt sich stets die Frage, wel­che lohn­steu­er­li­chen Fol­gen dies hat. Dar­auf geht das BMF in Re­ak­tion auf eine BFH-Ent­schei­dung im Fall der Über­nahme ei­ner Pen­si­ons­zu­sage ei­nes Ge­sell­schaf­ter-Ge­schäftsführers ein.

Nach Auf­fas­sung des BFH führt die Ablösung ei­ner vom Ar­beit­ge­ber er­teil­ten Pen­si­ons­zu­sage zu­guns­ten ei­nes be­herr­schen­den Ge­sell­schaf­ter-Ge­schäftsführers zwar zum Zu­fluss von Ar­beits­lohn, wenn der Ablösungs­be­trag auf Ver­lan­gen des Ge­sell­schaf­ter-Ge­schäftsführers zur Über­nahme der Pen­si­ons­ver­pflich­tung an einen Drit­ten ge­zahlt wird. Der BFH ver­neint je­doch den Zu­fluss von Ar­beits­lohn, wenn der Ge­sell­schaf­ter-Ge­schäftsführer kein Wahl­recht hatte, den Ablösungs­be­trag al­ter­na­tiv an sich aus­zah­len zu las­sen (BFH-Ur­teil vom 18.8.2016, Az. VI R 18/13).

Das BMF weist mit Schrei­ben vom 4.7.2017 dar­auf hin, dass das BFH-Ur­teil zu dem spe­zi­el­len Fall der Ablösung ei­ner Pen­si­ons­zu­sage ei­nes Ge­sell­schaf­ter-Ge­schäftsführers er­gan­gen ist, der nicht un­ter das Be­triebs­ren­ten­ge­setz fällt. In gleich­ge­la­ger­ten Fällen ist dem­nach das BFH-Ur­teil an­zu­wen­den und vom Zu­fluss von Ar­beits­lohn erst im Zeit­punkt der Aus­zah­lung der späte­ren Ver­sor­gungs­leis­tun­gen aus­zu­ge­hen.

Hin­ge­gen geht das BMF vom Zu­fluss von Ar­beits­lohn im Zeit­punkt der Zah­lung ei­nes Ablösungs­be­trags aus, wenn der Durchführungs­weg nach dem Be­triebs­ren­ten­ge­setz von ei­ner Pen­si­ons-/Di­rekt­zu­sage oder von ei­ner Ver­sor­gungs­zu­sage über eine Un­terstützungs­kasse auf einen Pen­si­ons­fonds, eine Pen­si­ons­kasse oder eine Di­rekt­ver­si­che­rung ge­wech­selt wird.

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